…. Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen eines Widerrufs wissen sollte.
Mit Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 169/20 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass für Kunden, die bei einer Partnervermittlungsagentur einen
- Partnervermittlungsvertrag
abschließen, von Bedeutung allein ist,
- ausführliche Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten zu erhalten und
- dass diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Kontaktanbahnung genutzt werden, noch aktuell sind, also bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert werden,
deswegen darin auch die Hauptleistungspflicht einer Partnervermittlungsagentur besteht, so dass bei einem
- außerhalb von Geschäftsräumen, also z.B. in der Wohnung des Kunden
geschlossenen,
- nach §§ 355, 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 14 Tage lang widerrufbaren
Partnervermittlungsvertrag, der beispielsweise
vorsieht, die Partnervermittlungsagentur ihre Hauptleistungspflicht erst mit
- Überlassung der geschuldeten 21 Partnervorschläge vollständig i.S.v. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB
erbracht hat und nicht schon
- mit der Zusammenstellung der geschuldeten Anzahl von Partnervorschlägen
und Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Partnervermittlungsagentur, durch die diese Hauptleistungspflicht verändert werden, die also beispielsweise bestimmen,
- dass die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liegt,
gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.
Deshalb war, wie der Senat festgestellt hat, in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer alleinstehenden Seniorin, die
einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen hatte,
- der als „Hauptleistung“ der Partnervermittlungsagentur vorsah,
- die Zusammenstellung von 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) sowie
- dass hierauf 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% des Honorars entfallen,
von der, nach Belehrung über das Widerrufsrecht, schriftlich erklärt worden war,
- ausdrücklich zu wünschen, dass die Partnervermittlungsagentur mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginnt und
- ihr bewusst ist, dass sie ihr Widerrufsrecht verliert, wenn der Vertrag seitens der Partnervermittlungsagentur vollständig erfüllt ist
und die,
- nach Erhalt von drei Kontakten, die ihr jedoch nicht zusagten,
den Partnervermittlungsauftrag
- eine Woche nach Vertragsschluss
widerrufen hatte,
- wegen, bis dahin noch nicht vollständig erbrachter Dienstleistung der Partnervermittlungsagentur,
das Widerrufsrecht der Seniorin nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB erloschen und ihr Widerruf somit wirksam.
Hinweis:
Ist ein Partnervermittlungsvertrag von dem Kunden wirksam widerrufen worden, kann der Kunde
- gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Rückzahlung eines bereits geleisteten Honorars verlangen,
muss sich hiervon allerdings,
- wenn er von der Partnervermittlungsagentur verlangt hat, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen,
abziehen lassen, den
- gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB
geschuldeten Wertersatz
- für die von der Partnervermittlungsagentur bis zum Widerruf erbrachte Leistung,
der,
- unter Berücksichtigung des vereinbarten Preises für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen,
in der Regel zeitanteilig zu berechnen ist.
Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass
- eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und
- gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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