…. Arbeitnehmern den Arbeitslohn schulden.
Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22 – entschieden und einen Arbeitgeber, der zum
- Corona-Infektionsschutz ein Hygienekonzept
erstellt hatte, das, im Gegensatz zu den
- verordnungsrechtlichen Vorgaben,
nach denen Personen nach der Einreise aus einem Risikogebiet dann keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterlagen, wenn sie
- über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügten und
- symptomfrei waren,
für seine
- aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehrenden
Arbeitnehmer eine
- 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch
vorsah und unter Berufung darauf einem Arbeitnehmer,
- nach seiner Rückkehr aus einem als Corona-Risikogebiet ausgewiesen Land,
trotz
- eines aktuellen negativen Corona-PCR-Tests vor der Wiedereinreise,
- eines erneuten negativen Tests nach der Ankunft in Deutschland und
- ärztlich bescheinigter Symptomfreiheit,
für die Dauer von 14 Tagen
verweigert und keine
gezahlt hatte,
zur
verurteilt.
Begründet ist das vom Senat damit worden, dass das vom Arbeitgeber erteilte
des Betriebs,
- weil dadurch von ihm selbst die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung gesetzt wurde,
nicht zur
- Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers (§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
führte.
Außerdem erachtete der Senat die Weisung,
- dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben,
für unbillig (§ 106 Gewerbeordnung (GewO)) und daher für
weil Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, durch einen
eine Infektion weitgehend auszuschließen, wodurch der
- nach § 618 Abs. 1 BGB erforderliche und angemessene Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer
auch hätte erreicht und ebenfalls ein
- ordnungsgemäßer Betriebsablauf
hätte sichergestellt werden können (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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