Wer muss eigentlich die Vergütung für einen gerichtlich bestellten berufsmäßigen Betreuer zahlen?

Wird nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen,

  • weil dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann,

ein Betreuer bestellt,

  • der die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung (berufsmäßig) führt,

hat dieser einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

  • Schuldner des Vergütungsanspruchs ist also grundsätzlich der Betreute.

Ist ein Betreuter mittellos, ist die vom Gericht bewilligte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Allerdings gehen mit einer solchen Leistungserbringung durch die Staatskasse

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB

die dadurch befriedigten Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten

  • auf die Staatskasse über und
  • können von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden.

Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet und hat dazu,

  • wenn er zur Zeit der Betreuertätigkeit mittellos war,
  • – vorbehaltlich eingetretener Verjährung –

auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einzusetzen.

  • Ob und inwieweit die Staatskasse ihn in diesen Fällen aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.

Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er die Vergütung

  • aus seinem einzusetzenden Einkommen oder
  • Vermögen

nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

  • Dabei ist die Inanspruchnahme des Betreuten auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
  • Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung einzusetzen, wobei ihm

Kann, wenn ein Familien-PKW von einem Ehegatten seit der Trennung allein genutzt wird, der andere Ehegatte

…. eine Nutzungsentschädigung verlangen und was ist Voraussetzung hierfür?

Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • d.h. vor Beginn des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB,

sind wegen des wechselseitigen Rechts der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen,

  • zu denen auch ein PKW gehört, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handelt,

Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung,

  • ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse an der Sache,

ausgeschlossen.

  • Dagegen kann nach der Trennung der Eheleute ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich eine Vergütung für die Alleinnutzung eines Familien-Pkw verlangen.

Voraussetzung

  • für das Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs und
  • dafür, dass ein entsprechendes Verfahren nach der Trennung der Eheleute eingeleitet werden kann,

ist allerdings, dass

  • dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht, auf seinen von ihm zu stellenden Antrag hin, von dem Gericht das Fahrzeug zugewiesen und
  • der andere Ehegatte zuvor (erfolglos) zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Darauf hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 – hingewiesen.

EuGH entscheidet, dass Arbeitnehmer ihre erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil

…. sie keinen Urlaub beantragt haben und

  • dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht untergeht,
  • sondern im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.

Mit Urteilen vom 06.11.2018 in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die ihnen nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG

  • zustehenden Urlaubstage und
  • entsprechend ihren Anspruch auf finanzielle Vergütung

nicht automatisch deshalb verlieren dürfen,

  • weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt haben,

sondern das Unionsrecht einem Verlust bzw. Wegfall dieser Ansprüche nur dann nicht entgegen steht, wenn

  • der öffentliche oder private Arbeitgeber des Arbeitsnehmers nachweisen kann, dass

der Arbeitnehmer

  • aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen,
  • obwohl er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer danach für nicht beantragte und genommene Urlaubstage dann noch Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn

  • der Arbeitgeber nicht beweisen kann,
  • dass der Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ihm nach dem Unionsrecht zustehenden bezahlten Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 06.11.2018).

Übrigens:
Besteht beim Tod eines Arbeitnehmers ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub können

  • dessen Erben
  • von dem ehemaligen Arbeitgeber

die finanzielle Vergütung für den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen und

Wichtig zu wissen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, denen von ihrem früheren Arbeitgeber für

…. frühere Mehrarbeit ein Vergütung (nach)gezahlt wird.

Mit Urteil vom 13.07.2018 – S 2 R 1024/16 – hat das Sozialgericht (SG) Landshut entschieden, dass, wenn Bezieher einer Erwerbsminderungsrente während ihres Rentenbezugs

  • von ihrem früheren Arbeitgeber

eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt wird,

  • die sie vor Eintritt der Erwerbsminderung geleistet haben und
  • die beispielsweise durch Freizeit auszugleichen wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich war,

sie sich diese Vergütung nicht als Hinzuverdienst i.S.d. § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf die Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen müssen.

Danach ist eine solche Mehrarbeitsvergütung,

  • der eine konkrete Arbeitsleistung zu zeitlich zuordbaren Kalendermonaten vor dem Rentenbezug zugrunde liegt,
  • im Gegensatz zu anderen Einmalzahlungen, bei denen dies nicht problemlos möglich ist,

rechtlich den Monaten zuzuordnen, in denen die Mehrarbeit konkret geleistet wurde und

  • nicht dem Monat ihrer Auszahlung (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer die Anspruch auf Insolvenzgeld und von ihrem Arbeitgeber

…. ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – S 15 AL 101/14 – hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden, dass Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber ein sittenwidriges niedriges Arbeitsentgelt gezahlt hat,

  • was dann der Fall ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht hat,

nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • auf Grundlage des tariflichen Lohnes

verlangen können.

Begründet hat das SG dies damit, dass eine sittenwidrige niedrige Vergütungsabrede nicht Grundlage für die Bemessung der Höhe des Insolvenzgeldes sein kann, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis normalerweise dann in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr (vollständig) nachkommen konnte (Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 18.09.2018).

Was Zahnärzte und Patienten wissen sollten, wenn eine zahnärztliche Leistung fehlerhaft erfolgt ist

…. beispielsweise Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt,

  • der seinem Patienten Implantate eingesetzt hat,

dann keinen Anspruch auf Honorarzahlung (Vergütungsanspruch)

  • gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB

hat, wenn

  • die Implantate (behandlungs-)fehlerhaft eingesetzt (d.h. unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert) wurden und
  • auf Grund dessen eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Zwar handelt es sich, so der Senat, bei einem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt, um einen,

  • jederzeit gemäß § 627 BGB ohne Gründe kündbaren,

Dienstvertrag über Dienste höherer Art, mit dem der Zahnarzt

  • regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung verspricht,
  • nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen,

so dass der Vergütungsanspruch,

  • da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt,

bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten kann.

Allerdings können sich,

  • wenn ein Behandlungsfehler vorliegt,

Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB (auf Befreiung von der Vergütungspflicht) ergeben.

So besteht für einen Patienten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, wenn

  • der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Patienten zur (konkludenten) Kündigung des Behandlungsvertrags durch (vorzeitigen) Abbruch der Behandlung veranlasst hat und
  • für den Patienten die erbrachten (behandlungsfehlerhaften) zahnärztlichen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten nutzlos sind, d.h. für ihn wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung oder Verwertbarkeit kein Interesse mehr haben, weil
    • ein nachbehandelnder Zahnarzt nicht in mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbarer Weise auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2018).

AG Frankfurt entscheidet: Weisen Betreiber eines Online-Branchenbuchs nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit

…. eines Eintrags hin, haben sie keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Dienstleistung.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – 32 C 2278/17 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt entschieden, dass Betreiber eines Online-Branchenbuchs für einen Eintrag in das Online-Branchenbuch Anspruch auf eine Dienstleistungsvergütung nur haben, wenn

  • von ihnen in ihrem Vertragsformular auf die Kostenpflichtigkeit hinreichend deutlich hingewiesen worden ist,

weil eine Entgeltklausel ansonsten

  • für den Empfänger überraschend ist und gemäß § 305 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht Vertragsbestandteil wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von dem Betreiber eines Online-Branchenbuchs einer Firma ein

  • mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschriebenes

Schreiben,

  • mit der Bitte um Rücksendung binnen 14 Tagen,

übersandt worden war, in dem sich im unteren Drittel der Text befunden hatte,

  • „Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt“,

hat das AG die Entgeltklausel auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Schreibens,

  • u.a. auch wegen des im oberen Teil stehenden Wortes „Korrekturabzug“ und
  • der damit erweckten Erwartung des Empfängers, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele,

als für den Empfänger überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB angesehen und deshalb die Klage des Betreibers des Online-Branchenbuchs gegen den Firmeninhaber,

  • der das Schreiben ausgefüllt sowie mit seinen Firmendaten unterschrieben zurückgesandt hatte,

auf Zahlung von 1.270,92 Euro abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 31.08.2018).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber freigestellt

…. worden sind bzw. werden und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben bzw. beziehen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass

  • die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung,
  • auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung,

bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist.

Danach muss also, wenn beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Termin vereinbart,

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber schon vor dem vereinbarten Beendigungstermin unter Weiterzahlung des Arbeitslohns unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt

wird, die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung

  • bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

mit berücksichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.08.2018).

Übernehmen Künstler Auftragsarbeiten hat die künstlerische Gestaltungsfreiheit Grenzen

…. und müssen sich (auch) Künstler bei der Fertigung des in Auftrag gegebenen Werkes an ihnen vom Auftraggeber vorgegebene Rahmenbedingungen halten, wenn sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben wollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 22.03.2018 – 27 O 291/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Parodist, der beauftragt war, einen Videoclip zu fertigen, sich bei der Gestaltung nicht an die gewünschten Vorgaben seines Auftraggebers gehalten,
  • sondern den Clip künstlerisch frei gestaltet und
  • der Auftraggeber deswegen die Abnahme verweigert hatte,

die Klage des Künstlers gegen den Auftraggeber auf Zahlung der vereinbarten Vergütung mit der Begründung abgewiesen, dass

Vereinsvorstände sollten wissen, dass ein Verein, beispielsweise ein Fußballverein, schenkungssteuerpflichtig werden kann, wenn

…. Dritte, bei ihnen angestellte und von ihnen entlohnte Arbeitnehmer, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs, dem Verein in vollem Umfang, beispielsweise zum Einsatz als Spieler, überlassen und auf diese Weise den Verein sponsern.

Sind sich die Beteiligten beispielsweise einig, dass

  • Spieler zwar bei einem Dritten angestellt sein, von diesem bezahlt werden, aber tatsächlich ausschließlich für den Verein Fußball spielen sollen und
  • der Dritte von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung erhält,

liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.08.2017 – II R 46/15 – hingewiesen.

Denn, so der BFH, bezahlt ein Dritter Personen, die nicht für ihn arbeiten, sondern für einen Verein Fußball spielen und

  • erhält er von dem Verein für die Überlassung keine angemessene Vergütung,

liegt,

  • weil eine Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt erfolgt und
  • der Verein sich die Vergütung hierfür erspart,

in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung des Dritten an den Verein, mit der Folge,

  • dass der Verein hinsichtlich der Lohnzahlungen des Dritten schenkungssteuerpflichtig ist.

Preisänderungsforderung nach Vertragsschluss kann neues Angebot, auch auf Aufhebung des alten Vertrages, sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München hingewiesen und mit Urteil vom 23.03.2017 – 274 C 26632/16 – entschieden, dass, wenn ein Dienstleistungsvertrag,

  • beispielsweise ein Trainingsvertrag mit einem Personaltrainer für eine bestimmte Vergütung pro Trainingseinheit,

abgeschlossen worden ist und der Dienstleister nach Vertragsschluss ein höheres Entgelt fordert,

  • mit dem Hinweis, das Personal Training nochmals zu überdenken, falls das ein Kriterium sein sollte,

er damit ein Angebot

  • auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder
  • auf Aufhebung des alten Vertrages macht,

weil die Forderung eines höheren Entgelts rechtlich nur möglich durch Abschluss eines neuen Vertrages zwischen den Parteien sei.

In einem solchen Fall hat der Dienstberechtigte die Wahl:

  • Er muss keines dieser Angebote annehmen. Dann bleibt der ursprünglich abgeschlossene Dienstleistungsvertrag bestehen.
  • Er kann das Angebot auf Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe annehmen.
  • Er kann aber auch das Angebot auf Aufhebung des Vertrages annehmen, mit der Folge, dass damit der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben wird.

Haben im letztgenannten Fall noch keine Trainingseinheiten stattgefunden, stehen dem Dienstleister aus dem Dienstleistungsvertrag dann auch keine Ansprüche auf Zahlung der Trainingsvergütung mehr zu (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.11.2017 – Nr. 85/2017 –).

Was, wer sich aus der Wohnung ausgesperrt hat und einen Schlüsselnotdienst rufen muss, wissen sollte

Ein Werkvertrag mit dem Schlüsseldienst wird regelmäßig bereits in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem dieser – meist fernmündlich – den Auftrag zum Tätigwerden erhält.

  • Wird zu diesem Zeitpunkt – wie auch sonst bei kleineren Handwerkerleistungen nicht ungewöhnlich – eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • das ist der Betrag, der nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise für eine nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistung gewährt zu werden pflegt (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98 –).

Eine später dann einseitig verlangte höhere Vergütung ist nicht geschuldet.

  • Ist bei Beauftragung oder später eine Vergütung vereinbart worden und ist diese überhöht, kann der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.
  • Ist das der Fall kann von dem beauftragten Schlüsseldienst gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB die Rückerstattung geleisteter Zahlungen verlangt werden, soweit sie den tatsächlichen Wert der geleisteten Arbeit übersteigen (Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –).

Sittenwidrig ist ein Vertrag dann, wenn

  • ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie
  • eine verwerfliche Gesinnung besteht,
    • wobei bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das vorliegt, wenn der Wert der Leistung „knapp“ doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2007 – V ZR 1/06 –), eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung besteht,
    • die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet.

Dementsprechend sind in der Vergangenheit Verträge für sittenwidrig erklärt worden,

  • in dem ein mit der Türöffnung beauftragter Schlüsselnotdienst das 3,5 fache dessen berechnet hatte, was für eine solche Leistung ortsüblich und angemessen war (AG Bonn, Urteil vom 03.12.2009 – 2 C 237/08 –) bzw.
  • in dem ein Schlüsseldienstanbieter für eine gewöhnliche Türöffnung an einem Werktag zur üblichen Geschäftszeit ein Vergütung verlangt hatte, die den Durchschnittspreis entsprechend der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) um mehr als 100% und sogar fast um 200% überschritt (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.12.2013 – 68 C 404/13 –).

Auch kann

  • bei Vorliegen einer Zwangslage, d.h. einer ernsten Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, der Straftatbestand des Wuchers nach § 291 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • sofern bereits die Vornahme der Türöffnung selbst von der Akzeptierung eines überhöhten Preises abhängig gemacht wird – ggf. zusätzlich – der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB

erfüllt sein (vgl. dazu Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 1 RVs 210/16 –).

Wer Dienste von einem ein Handelsgewerbe Betreibenden in Anspruch nimmt sollte wissen

…. dass die, die in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen

  • Geschäfte besorgen oder
  • Dienste leisten,

nach § 354 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) dafür

  • auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern können.

Dieser gesetzliche Provisionsanspruch setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus.

  • Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt.

Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will.

Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist

  • neben der Kaufmannseigenschaft und
  • einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB),

dass der Kaufmann mit der ausgeführten Tätigkeit

  • ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah.

Deshalb kann es für die Auslösung eines Provisionsanspruchs schon genügen, dass

  • jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt,
  • obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden.

Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung

  • jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie
  • alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art.

Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15 – hingewiesen.

Was man bei Abschluss eines Handyvertrags wissen sollte

Wird dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein Mobiltelefon überlassen, erfolgt dies in der Regel nicht kostenfrei sondern ist subventioniert und wird über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert.
Gleichsam als Gegenleistung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Ist diese Mindestvertragslaufzeit abgelaufen und verlängert sich der Vertrag, weil er nicht gekündigt worden ist, automatisch, handelt es sich um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

  • Der Kunde schuldet dann also weiterhin die (erhöhte) Vergütung, ohne ein neues Handy verlangen zu können.
  • Ein Anspruch auf Überlassung eines neues Handys besteht in einem solchen Fall nämlich nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist und folgt insbesondere nicht schon aus der Bezeichnung des Mobilfunkvertrags als Mobilfunkvertrag „mit Handy“.

Davon zu unterscheiden sind

  • die rechtzeigte Kündigung des Vertrags vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ein nachfolgender neuer Vertragsschluss sowie
  • die ausdrückliche (vorzeitige) Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit.

In beiden diesen Fällen kann der Kunde neue bzw. weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 18.02.2016 – 213 C 23672/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.10.2016 – 78/16 –).

Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftszeiten

Bereitschaftszeit,

  • d.h. die Zeit an der sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss,
  • um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen,

muss mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 29.06.2016).