…. eine Nutzungsentschädigung verlangen und was ist Voraussetzung hierfür?
Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- d.h. vor Beginn des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB,
sind wegen des wechselseitigen Rechts der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen,
- zu denen auch ein PKW gehört, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handelt,
Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung,
- ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse an der Sache,
ausgeschlossen.
- Dagegen kann nach der Trennung der Eheleute ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich eine Vergütung für die Alleinnutzung eines Familien-Pkw verlangen.
Voraussetzung
- für das Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs und
- dafür, dass ein entsprechendes Verfahren nach der Trennung der Eheleute eingeleitet werden kann,
ist allerdings, dass
- dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht, auf seinen von ihm zu stellenden Antrag hin, von dem Gericht das Fahrzeug zugewiesen und
- der andere Ehegatte zuvor (erfolglos) zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Darauf hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 – hingewiesen.
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