Tag Haushaltsgegenstände

Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,

  • nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,

die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,

  • beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,

den Hund von dem anderen Ehegatten,

  • falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,

herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,

  • steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,

oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,

  • wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
    • ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
    • das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,

erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,

  • Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
  • Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,

also insbesondere etwa,

Kann, wenn ein Familien-PKW von einem Ehegatten seit der Trennung allein genutzt wird, der andere Ehegatte

…. eine Nutzungsentschädigung verlangen und was ist Voraussetzung hierfür?

Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • d.h. vor Beginn des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB,

sind wegen des wechselseitigen Rechts der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen,

  • zu denen auch ein PKW gehört, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handelt,

Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung,

  • ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse an der Sache,

ausgeschlossen.

  • Dagegen kann nach der Trennung der Eheleute ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich eine Vergütung für die Alleinnutzung eines Familien-Pkw verlangen.

Voraussetzung

  • für das Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs und
  • dafür, dass ein entsprechendes Verfahren nach der Trennung der Eheleute eingeleitet werden kann,

ist allerdings, dass

  • dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht, auf seinen von ihm zu stellenden Antrag hin, von dem Gericht das Fahrzeug zugewiesen und
  • der andere Ehegatte zuvor (erfolglos) zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Darauf hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 – hingewiesen.

Was Eheleute, die sich nach der Trennung über den Verbleib von ihnen gehaltener Hunde nicht einigen können, wissen sollten

Stehen Hunde nicht im Alleineigentum eines Ehegatten, sondern werden sie als Haustiere von Eheleuten in ihrem gemeinsamen Hausstand gehalten, sind sie,

  • auch wenn es sich um Lebewesen handelt,
  • Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und

im Streitfall nach der Trennung der Eheleute gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen.

Dabei sind, wenn vorrangige Entscheidungskriterien, wie das Affektionsinteresse eines Ehegatten zu keinem eindeutigen Ergebnis führen,

  • gemäß der Wertung des § 90a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind,

Gesichtspunkte des Tierschutzes, also das körperliche Wohl der Hunde, maßgebend.

Darauf hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2016 – 10 UF 1429/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 17.01.2017 – 4/17 –).