Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,
- nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,
die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.
Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,
- beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,
den Hund von dem anderen Ehegatten,
- falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,
herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).
Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,
- steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,
oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,
- wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
- ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
- das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,
erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB
- nach den Grundsätzen der Billigkeit.
Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,
- Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
- Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,
also insbesondere etwa,
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