Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,

  • nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,

die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,

  • beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,

den Hund von dem anderen Ehegatten,

  • falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,

herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,

  • steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,

oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,

  • wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
    • ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
    • das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,

erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,

  • Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
  • Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,

also insbesondere etwa,


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