Wenn getrennt lebende Eheleute sich um ihren Hund streiten – Zu wem kommt der Hund für die Dauer der Trennung?

Wenn getrennt lebende Eheleute sich um ihren Hund streiten – Zu wem kommt der Hund für die Dauer der Trennung?

Auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Somit richtet sich die Zuweisung, wenn getrennt lebende Eheleute über einen während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam erworbenen Hund streiten, nach den Regeln des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.
Je nach den Eigentumsverhältnissen richtet sich die Zuweisung nach § 1361a Abs. 1 BGB bzw. 1361 Abs. 2 BGB, wobei für die Eigentumsverhältnisse die Vermutung gemäß § 1568b Abs. 2 BGB analog gilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Hund, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
Kann keiner der Eheleute ein Alleineigentum an dem Hund beweisen, sind somit maßgeblich für die Zuweisung allein die Grundsätze der Billigkeit, wobei gemäß § 1361a Abs. 4 BGB eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung nicht stattfindet.
Sind beide Eheleute geeignet die Betreuung des Hundes zu übernehmen, dürfte es danach der Billigkeit im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB entsprechen, dem Ehegatten den Hund zuzuweisen, von dem erwartet werden kann, dass er das Miteigentum des anderen an dem Hund respektiert und der an einer ausgewogenen Teilhabe an dem Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse sowohl des Hundes als auch beider Eheleute interessiert ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 07.04.2014 – 18 UF 62/14 – hingewiesen.

 


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