Trennen sich Ehegatten, muss der, der in der Ehewohnung verbleibt, an der Mietvertragsentlassung des anderen mitwirken

Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor

  • von ihm oder
  • von beiden Ehegatten gemeinsam

gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er

  • bereits während der Trennung und
  • nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung

verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet,

  • wobei der in der Wohnung bleibende Ehegatte seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben.

Das und dass dieser Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 749 oder 723 BGB folgt, hat der 12. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – entschieden (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 – 2 WF 170/14 –).

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich, so der Senat, die – aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Da § 1353 BGB sich auf die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen bezieht, gilt die Verpflichtung nicht erst für die Zeit der rechtskräftigen Scheidung, sondern vor allem während bestehender Ehe.

  • Besteht zwischen Nocheheleuten Einigkeit, dass die Ehewohnung nach ihrer Trennung dem einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung  überlassen werden soll, ist der Grund für diesen einvernehmlich in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.
  • Der ausgezogene Ehegatte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse, in der Zukunft nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein.

Dies gilt insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug, die im Außenverhältnis gegen den ausgezogenen Ehegatten solange weiterbestehen, bis dieser aus dem Mietverhältnis entlassen ist.

Zwar wird die Änderung des Mietvertrages durch Mitteilung gegenüber dem Vermieter gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Diese Vorschrift hat aber keinen Einfluss auf den Anspruch des ausgezogenen Ehegatten gegen den anderen aus § 1353 BGB. Der Eintritt der Rechtskraft ist vielmehr der späteste Zeitpunkt, zu dem der ausgezogene Ehegatte seine Entlassung aus dem Mietverhältnis erreichen kann. Dieses ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Rechtkraft der Scheidung eine Erklärung des anderen Ehegatten nach § 1568 a BGB vorliegt. Der ausgezogene Ehegatte hat deshalb grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass (spätestens) zeitgleich mit der Rechtskraft der Scheidung die Umgestaltung eintritt und er auf der Grundlage des § 1568a BGB Abs. 3 Nr. 1 aus dem Mietverhältnis ausscheidet.

Gegen Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil kann sich auch der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil wehren

Wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die elterliche Sorge nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vollständig entzogen und zum Amtsvormund das Jugendamt bestellt, ist die Mutter,

  • wenn nachfolgend, auf Anregung des Jugendamtes, das Sorgerecht auf den Vater übertragen wird,
  • gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 – entschieden.

Denn, so der Senat, im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann.

Wenn von nicht verheiratetem Kind Elternunterhalt gefordert wird

Verlangt

  • ein gemäß § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedürftiger Elternteil oder
  • für diesen der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht nach § 94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

 

von einem Kind Elternunterhalt nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist,

  • wenn das Kind gleichzeitig zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verpflichtet ist,
  • dies bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

 

Das hat der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für einen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beziehenden Mann von dessen Sohn Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum ab Januar 2012 gefordert hatte und
  • der Sohn mit einer geschiedenen Frau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen war.

 

Danach ist bei einem Unterhaltspflichtiger, der mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt,

  • zwar kein Familienselbstbehalt,
  • jedoch eine Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB  als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 09.03.2016 – Nr. 54/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn Eheleute sich trennen – Wem gehört der vor der Trennung von einem Ehegatten erworbene Pkw?

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 2 BGB

  • als gemeinsames Eigentum der Ehegatten,
  • es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

 

Die Miteigentumsvermutung nach dieser Vorschrift gilt auch für einen Pkw,  

  • der während der bestehenden Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten gekauft,
  • während des Zusammenlebens der Eheleute von beiden genutzt und
  • dessen Kaufpreis aus gemeinsamem Vermögen der Eheleute finanziert worden ist,

 

sofern das Alleineigentum eines Ehegatten daran nicht feststeht,

  • wobei die Eigentumsvermutung, dass der Pkw in einem solchen Fall nach § 1568b Abs. 2 BGB gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist, auch dann fort wirkt und entsprechende Anwendung findet, wenn ein Ehegatte den Pkw nach der Trennung verkauft hat und der andere wegen Verletzung seiner Eigentumsrechte von ihm Schadensersatz verlangt.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 18.2.2016 – 16 UF 195/15 – entschieden.

Wie das OLG ausgeführt hat, findet die Eigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB, die zwar nur die Verteilung von Hausrat nach der Ehescheidung betrifft und die als die speziellere Norm den § 1006 BGB verdrängt, auch im Verfahren auf Schadensersatz entsprechende Anwendung, wenn der Hausratsgegenstand wegen Verkaufs nicht mehr vorhanden ist.

Da zum Hausrat alle beweglichen Gegenstände gehören, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen, gehört ein Pkw dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient.
Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt demzufolge die Zuordnung zum Haushalt nahe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – 2 UF 97/06 –).

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, „den es angeht”, also an beide Eheleute.

 

Elternunterhalt – Wenn Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen sollen

Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren.
Danach schulden auch Kinder ihren Eltern Unterhalt,

  • wenn diese außerstande sind sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB),
  • wobei sich das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung richtet, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet.

 

Ist ein Elternteil in einem Heim untergebracht deckt sich sein Unterhaltsbedarf regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 –). Ein an der früheren besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist dann grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation (BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – XII ZB 26/12 –).

Unterhaltspflichtig ist ein Kind allerdings gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nur insoweit,

  • als es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist,
  • ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren ( vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28.07.2010 – XII ZR 140/07 – zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt).

 

Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Kinder auch verpflichtet ihren Eltern auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen

  • Auskunft zu erteilen,
  • soweit dies zur Feststellung des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist sowie
  • über die Höhe ihrer Einkünfte Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.

 

Allerdings muss ein leistungsfähiges Kind einem bedürftigen Elternteil nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn

  • der bedürftige Elternteil durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist,
  • er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder
  • sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat

 

und nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB gar keinen Unterhalt leisten, wenn

  • die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

 

Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen,

  • begangen durch aktives Tun des Berechtigten oder
  • durch Unterlassen, wenn der Berechtigte dadurch eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt hat, wie beispielsweise eine – durch Unterlassen herbeigeführte – Verletzung elterlicher Pflichten, wie etwa der Pflicht zu Beistand und Rücksicht im Sinne von § 1618 a BGB (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09 – und vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02 –),

 

angenommen werden.

Eine „schwere Verfehlung“ im vorgenannten Sinn ist nicht auf einzelne, schwerwiegende Übergriffe gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen nahe Angehörige beschränkt.
Vielmehr kann die Unterhaltspflicht in Fällen, in denen der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat, auch ganz wegfallen.

  • Ein solches Verhalten kann sich zum einen in einzelnen besonders schwerwiegenden Verfehlungen zeigen;
  • eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann sich zum anderen aber auch aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ergeben.

 

Selbst wenn die einzelnen Verfehlungen dabei nicht besonders schwer wiegen, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie zusammengenommen zeigen, dass sich der Unterhaltsberechtigte in besonders vorzuwerfender Weise aus der familiären Solidarität gelöst und damit letztlich bezogen auf seine familiären Verpflichtungen eine schwere Verfehlung begangen hat.

  • Eine vom Unterhaltsberechtigten ausgehende Kontaktverweigerung kann dagegen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1611 Abs. 1 BGB begründen.

 

Jedoch kann eine Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs dann gerechtfertigt sein,

  • wenn der Elternteil sein Kind, das er später auf Elternunterhalt in Anspruch nimmt, schon im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um es gekümmert hat.
    Dann offenbart das Unterlassen des Elternteils einen so groben Mangel an elterlicher Verantwortung und menschlicher Rücksichtnahme, dass nach Abwägung aller Umstände von einer schweren Verfehlung ausgegangen werden kann (BGH, Urteile vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02 – und vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09 – sowie Beschluss vom 12.02.2014 – XII ZR 607/12 –).

 

Wird ein Elternteil, der einen Unterhaltsanspruch gegen ein Kind hat, sozialhilfebedürftig und erhält er Sozialleistungen,

  • geht sein Unterhaltsanspruch gegen das Kind nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) bis zur Höhe der geleisteten Sozialleistungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über, außer
    • der Unterhaltsanspruch wird durch laufende Zahlung erfüllt oder
    • der Übergang des Anspruchs würde gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII eine unbillige Härte bedeuten.

 

Die Frage, ob der Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII eine unbillige Härte bedeuten würde, richtet sich nach öffentlichem Recht.
Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen. Vielmehr umfasst § 1611 BGB für die Prüfung einer etwaigen Verwirkung nur die für das zivilrechtlich zu beurteilende Familienverhältnis in Frage kommenden Tatbestandsmerkmale.
Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte. Aber auch eine an sich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallende Sachverhaltskonstellation, die jedoch nicht alle Tatbestandsmerkmale dieser Norm – wie etwa das Verschulden – erfüllt und deshalb nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist grundsätzlich nicht unter § 94 SGB XII zu subsumieren.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09 –).

 

Auskunft über die Entwicklung des Kindes können auch Väter verlangen, die kein Umgangsrecht haben

Auch wenn einem Vater,

  • weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen,
  • kann er von der Kindesmutter dennoch in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen.

 

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 2 WF 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem das Sorgerecht eines Kindes von getrennt lebenden Eltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Mutter zustand und der zwischenzeitlich inhaftierten Vater auch kein Umgangsrecht hatte,

 

auf einen entsprechenden Antrag des Vaters entschieden, dass dieser von der Kindsmutter alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes verlangen kann, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen darf.

Wie der Senat ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruches gemäß der Vorschrift des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • nach der jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht,

 

vor,

  • wenn ein Vater keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten und der andere Elternteil über die begehrten Informationen verfügt, weil dann ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft besteht und
  • wenn sich aus objektiven Umständen keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Vater mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt, weil die Erteilung der verlangten Auskunft dann auch nicht dem Kindeswohl widerspricht.

 

Muss auch der Schwiegersohn einer Hilfeempfängerin gegenüber Sozialamt sein Einkommen und Vermögen offenlegen?

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 18.02.2016 – L 5 SO 78/15 – entschieden und in einem Fall, in dem das Sozialamt

  • einer Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt und
  • nach dem Tod der Hilfeempfängerin von deren Tochter sowie auch von deren Ehemann Auskunft über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt hatte,

 

die Klage des Schwiegersohns der Hilfeempfängerin gegen dieses Auskunftsbegehren abgewiesen.

Seine Entscheidung begründet hat das LSG damit, dass das Sozialamt zur Prüfung, ob die Tochter für an die Mutter geleistete Sozialhilfe nach § 94 SGB XII in Anspruch genommen werden kann, feststellen müsse,

  • ob die Tochter gegenüber ihrer Mutter nach §§ 1601, 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterhaltpflichtig gewesen sei und
  • diese auch dann, falls sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen gehabt habe, der Mutter Unterhalt hätte zahlen müssen, soweit ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt benötigt worden sei oder soweit sie von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalten habe.

 

Das hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 25.02.2016 – 5/2016 – mitgeteilt.

 

Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Beantragen nicht verheiratete, nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern, denen aufgrund einer Sorgeerklärung die Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,

  • jeweils beim Familiengericht gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zu übertragen, bzw.
  • stellt ein Elternteil einen solchen Antrag und stimmt der andere Elternteil nicht zu (vgl. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB),   

 

ist bei der Prüfung, ob einem der Anträge stattzugeben ist, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und
  • wenn dies zu bejahen ist, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter oder die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht bzw. wenn nur ein Elternteil den Antrag gestellt hat, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 15.02.2016 – 10 UF 216/14 – hingewiesen.

 

Ansprüche nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht,

  • ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
    • soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und
    • die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 06.07.2011 – XII ZR 190/08 –; vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 – und vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06 –),

 

  • ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
    • soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag,
    • die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben sowie

 

  • ein Anspruch auf Herausgabe von Schenkungen nach § 1301 BGB,
    • wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Zuwendungen verlobt waren.

 

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht für den Empfänger einer Leistung

  • die Pflicht zur Herausgabe einer Zuwendung,
  • sofern der mit dieser Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

 

Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt allerdings voraus,

  • dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist;
  • einseitige Vorstellungen genügen nicht.
  • Jedoch kann eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

 

Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen,

  • die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
    Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden.

 

Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05 –).

Dass die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung vorliegen hat der, der einen solchen Anspruch geltend macht, darzulegen und zu beweisen.

Die Ausgleichspflicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die die Fälle erfasst, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist oder in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt,

  • hat nicht zur Folge,
  • dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären.

 

Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen.

Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt, da er insofern nicht besser gestellt werden kann als derjenige Partner,

  • dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder
  • der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.

 

Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren.
Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).

Unter Geschenke im Sinne des § 1301 BGB fallen grundsätzlich alle Zuwendungen,

  • die mit der Auflösung der Verlobung ihre Grundlage verlieren,
  • nicht dagegen Unterhaltsbeiträge von Verlobten, die vor der Heirat einen gemeinsamen Hausstand führen (BGH, Urteil vom 13.04.2005 – XII ZR 296/00 – h  FamRZ 2005, 1151), weil diese nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erfolgen.

 

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 09.02.2016 – 3 U 8712 – hingewiesen.

 

Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren

Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten (§ 172 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 639/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Ehemann die Vaterschaft zu dem während der Ehe geborenen minderjährigen Kind angefochten und
  • der nach § 172 FamFG am Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beteiligten Ehefrau und Kindsmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt, aber ihr Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin von Amtsgericht (AG) und Oberlandesgericht (OLG) abgelehnt worden war,

 

der Kindsmutter, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, mit Wirkung ab Antragstellung, eine Rechtsanwältin beigeordnet.

 

Wenn Eltern mit Kinderkrippenbetreiber streiten

Schließen Eltern für ihr Kind mit einem Kinderkrippenbetreiber einen Betreuungsvertrag ab, in dessen formularmäßigen Vertragsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vorgesehen ist,

  • so ist dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unbedenklich,
  • wenn es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt.

 

Auch ist es bei einer solchen, vergleichsweise kurzen Frist nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Dagegen sind Vertragsbedingungen von Krippenbetreibern wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner gemäß § 307 BGB unwirksam,

  • die Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 €) in Form eines „Darlehens“ an den Betreiber der Kinderkrippe verpflichten,
  • die Eltern verpflichten, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen sowie Zuwiderhandlungen durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionieren und
  • die im Fall des Annahmeverzuges nicht lediglich vorsehen, dass vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind, sondern die Möglichkeit der Eltern, von der Vergütungspflicht einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen, vollständig abbedingen.

 

Das hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 – in einem Fall entschieden, in dem

  • von dem Vater eines Kleinkindes (Kläger) am 19.09.2013, nachdem sein 16 Monate alter Sohn die Krippe des beklagten Betreibers in der Zeit vom 09. bis zum 19.09.2013 besucht hatte, die Rückzahlung der von ihm entsprechend der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten geleisteten Kaution in Höhe von 1.000 € mit der Begründung verlangt worden war, dass er, weil sein Sohn sich in der Krippe nicht wohl gefühlt habe, die Betreuung in der Einrichtung des Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle und
  • der Beklagte, unter Hinweis auf die nach den Vertragsbedingungen früheste Kündigungsmöglichkeit zum 30.11.2013,
    • Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 €) sowie
    • darüber hinaus, mit der Begründung, dass ihm die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge und eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 01.12.2013 nicht gelungen sei, die Feststellung begehrt hatte, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen habe.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 18.02.2016 – Nr. 43/2016 – mitgeteilt.

 

Wenn der seinem minderjährigem Kind Unterhalt schuldende Vater arbeitslos ist

Verwandte in gerader Linie sind nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich verpflichtet,

  • einander, im Fall der Bedürftigkeit i.S.v. § 1602 BGB, Unterhalt zu gewähren,
  • sofern sie dazu bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts, imstande sind (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB).

 

Eltern, die bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts minderjährigen unverheirateten Kindern den Unterhalt zu gewähren, sind diesen gegenüber gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).
Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Aus diesen Vorschriften und aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgt auch die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus.

  • Dem Unterhaltspflichtigen darf aber auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist.
  • Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance besteht, sind allerdings – insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB – strenge Maßstäbe anzulegen.

 

Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln sind.

  • Dies gilt auch für ungelernte Kräfte.
  • Auch eine bisherige Tätigkeit eines Unterhaltsschuldners etwa im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen ist noch kein hinreichendes Indiz dafür, dass es ihm nicht gelingen kann, eine besser bezahlte Stelle zu finden.
    Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige überwiegend im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV gearbeitet hat.

 

Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit

  • liegt beim Unterhaltspflichtigen,
  • was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt.

 

Der Unterhaltspflichtige hat sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt.

  • Er trägt im Verfahren die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen in welchem zeitlichen Abstand in dieser Richtung unternommen hat.
     

Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen und dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen.
Der Beweis, dass für den Unterhaltspflichtigen keine reale Erwerbsmöglichkeit für eine Vollzeittätigkeit besteht, wird regelmäßig mangels gegenteiliger Erfahrungssätze nur durch den Nachweis zu führen sein, dass der Unterhaltspflichtige sich hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Hierzu reicht es nicht aus, dass er sich auf die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewirbt.

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 23.12.2015 – 2 UF 213/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein arbeitsloser, Leistungen nach dem SGB II beziehender Vater, der seinem minderjährigen, im Haushalt der Mutter lebendem Kind Unterhalt schuldete,

 

entschieden,

  • dass diesem ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro zuzurechnen ist, weil er
    • vor seiner Arbeitslosigkeit dieses Einkommen im Rahmen einer früheren Beschäftigung in einer Autowäscherei tatsächlich erzielt und
    • Erwerbsbemühungen nicht dargelegt hatte. 

 

Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach vorangegangener Einbenennung nach § 1618 BGB?

Hat ein Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB zunächst den Namen seiner zum Zeitpunkt der Geburt allein sorgeberechtigten Mutter erhalten und haben die allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes und deren Ehemann, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist, dem Kind dann gegenüber dem Standesamt gemäß § 1618 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Einbenennung ihren Ehenamen erteilt, ist,

  • wenn die Mutter und der leibliche Vater des Kindes nachträglich das gemeinsame Sorgerecht begründen,   

 

eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht zulässig,

  • wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht.

 

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/13 – entschieden.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u. a. damit, dass der Regelungszweck des § 1618 BGB darin besteht, durch die Einbenennung von Stiefkindern deren Integration in die Stieffamilie zu fördern und dieser Zweck der Einbenennung erst dann als erledigt anzusehen ist, wenn diese Familie nicht mehr besteht, mithin die ihr zu Grunde liegende Ehe geschieden ist.

 

Wenn die früheren Schwiegereltern vom ehemaligen Schwiegerkind Schenkungen zurückfordern

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann,

  • unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt.

 

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn

  • sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder
  • ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Antragsteller,

  • die im Zeitraum von 1989 bis 2001 an ihre Tochter und ihrem damaligen Schwiegersohn, dem Antragsgegner, zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt und
  • weil sich ihre Tochter und der Antragsgegner Anfang 2006 getrennt hatten und deren 1988 geschlossene Ehe auf den von dem Antragsgegner im Jahr 2006 eingereichten Antrag durch Beschluss vom 26.11.2012 geschieden worden war,

 

vom Antragsgegner mit am 23.04.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag die anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € verlangt hatten und von dem Antragsgegner die Einrede der Verjährung erhoben worden war.

Die Klage hatte keinen Erfolg, weil dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegenstand.

Wie der Senat ausgeführt hat, sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren.

  • Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen.
     

Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –).

Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteile vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06 –; vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 – und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 –).

 

Deshalb kann Schwiegereltern,

  • die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben (= das Motiv der Schenkung) und
  • ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen,

 

dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben,

 

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt

  • der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet.
    In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –).

 

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres,

  • in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
    • Kenntnis erlangt oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus.

 

Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

 

Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist.
Hierbei ist nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Vielmehr kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck, so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht.
Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des §195 BGB erforderliche Kenntnis (§199 Abs.1 Nr.2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Nachdem die Antragsteller hier bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt hatten, hatte

  • mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen und
  • folglich am 31.12.2009 geendet.

 

Der verfahrensgegenständliche Antrag war jedoch erst am 23.04.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen. 

 

Wenn Miteigentümer eines Hauses über die Reparaturbedürftigkeit streiten

Sind mehrere Personen je zu bestimmten Anteilen Miteigentümer eines Hauses besteht zwischen ihnen eine Bruchteilsgemeinschaft gem. den §§ 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach § 748 BGB ist in einem solchen Fall jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands zählen sämtliche vermögensmindernde Maßnahmen, d.h. Aufwendungen zur

 

Zu solchen Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere Reparatur- oder Umbaumaßnahmen an einem Haus.

Gerechtfertigt sind die Kosten, wenn die Teilhaber

  • die Zustimmung erklärt haben oder
  • die Maßnahme notwendig war (§ 744 Abs. 2 BGB).

 

Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen.

  • Notwendig ist eine Maßnahme, die entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält.
  • Nicht notwendig sind grundsätzlich wirtschaftlich unvertretbare oder der Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Wertes dienende Maßnahmen.
  • Notwendig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie vom Standpunkt eines vernünftigen Eigentümers oder sonst wie Berechtigten aus als zur Erhaltung des Gegenstands notwendig erscheint.

 

Regelmäßig werden notwendige Erhaltungsmaßnahmen keinen Aufschub dulden.
Begriffsnotwendig ist das aber nicht.
Ist das gemeinschaftliche Haus reparaturbedürftig und führt das Unterlassen der Reparatur dazu, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert, so ist jeder Teilhaber berechtigt, die erforderlichen Reparaturen auch gegen den Widerstand der anderen Teilhaber durchzuführen.
Die entsprechende Befugnis des Teilhabers ist also nicht auf reine Eilmaßnahmen begrenzt.
Es genügt,

  • dass ohne die Maßnahme der Bestand der Sache auf längere Sicht bedroht ist und
  • dass es wirtschaftlich vernünftig ist, die Maßnahme, die auf Dauer doch nicht unterbleiben kann, hier und jetzt vorzunehmen.

 

Ein in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftiger Berechtigter wird nur solche Aufwendungen zur Erhaltung der Sache machen, die durch Nutzung oder jedenfalls Veräußerung wieder realisiert werden können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, ist deshalb zugleich ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei besonders die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg Beschluss vom 03.06.2013 – 3 WF 53/13 –; OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2003 – 1 U 100/01 –).
Dabei können auch wertverbessernde Maßnahmen notwendig sein, sofern sie bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise angezeigt sind und die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber diese zulassen.
Erst wenn die Renovierung eines Hauses nicht mehr der Abwehr von Schäden, sondern überwiegend der Wertsteigerung dient, liegt keine Notwendigkeit iSd. § 744 Abs. 2 BGB vor.

Darauf hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 15.12.2015 – 9 UF 29/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem miteinander verheiratete, aber voneinander getrennt lebende Eheleute je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses waren, die Ehefrau aus dem Haus ausgezogen war und der in dem Haus lebende Ehemann an dem Haus gegen den Widerstand seiner Ehefrau Reparaturarbeiten am Dach hatte durchführen lassen,

 

der Klage des Ehemanns gegen seine Ehefrau auf Erstattung der Hälfte der für die Reparatur aufgewandten Kosten aus § 744 Abs. 2 BGB i.V.m. § 748 BGB stattgegeben, weil

  • der Ehemann hatte darlegen und beweisen können, dass das Unterlassen der Reparatur dazu geführt hätte, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert und es sich demzufolge bei der Reparatur um eine notwendige Erhaltungsmaßnahme gehandelt hat.