Wenn Eheleute sich trennen – Wem gehört der vor der Trennung von einem Ehegatten erworbene Pkw?

Wenn Eheleute sich trennen – Wem gehört der vor der Trennung von einem Ehegatten erworbene Pkw?

Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs. 2 BGB

  • als gemeinsames Eigentum der Ehegatten,
  • es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

 

Die Miteigentumsvermutung nach dieser Vorschrift gilt auch für einen Pkw,  

  • der während der bestehenden Lebensgemeinschaft von einem Ehegatten gekauft,
  • während des Zusammenlebens der Eheleute von beiden genutzt und
  • dessen Kaufpreis aus gemeinsamem Vermögen der Eheleute finanziert worden ist,

 

sofern das Alleineigentum eines Ehegatten daran nicht feststeht,

  • wobei die Eigentumsvermutung, dass der Pkw in einem solchen Fall nach § 1568b Abs. 2 BGB gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist, auch dann fort wirkt und entsprechende Anwendung findet, wenn ein Ehegatte den Pkw nach der Trennung verkauft hat und der andere wegen Verletzung seiner Eigentumsrechte von ihm Schadensersatz verlangt.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 18.2.2016 – 16 UF 195/15 – entschieden.

Wie das OLG ausgeführt hat, findet die Eigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB, die zwar nur die Verteilung von Hausrat nach der Ehescheidung betrifft und die als die speziellere Norm den § 1006 BGB verdrängt, auch im Verfahren auf Schadensersatz entsprechende Anwendung, wenn der Hausratsgegenstand wegen Verkaufs nicht mehr vorhanden ist.

Da zum Hausrat alle beweglichen Gegenstände gehören, die für die gesamte Lebensführung der Familie bestimmt sind und daher nicht dem persönlichen Gebrauch nur eines Gatten dienen, gehört ein Pkw dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben dient.
Gibt es in einer Familie nur einen Pkw, liegt demzufolge die Zuordnung zum Haushalt nahe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2006 – 2 UF 97/06 –).

Allein der Umstand, dass ein Ehegatte einen Haushaltsgegenstand gekauft hat, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft erwirbt er einen Haushaltsgegenstand grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Dementsprechend übereignet ein Verkäufer an den, „den es angeht”, also an beide Eheleute.

 


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