Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern

Beantragen nicht verheiratete, nicht nur vorübergehend getrennt lebende Eltern, denen aufgrund einer Sorgeerklärung die Sorge für ihr Kind gemeinsam zusteht,

  • jeweils beim Familiengericht gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind allein zu übertragen, bzw.
  • stellt ein Elternteil einen solchen Antrag und stimmt der andere Elternteil nicht zu (vgl. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB),   

 

ist bei der Prüfung, ob einem der Anträge stattzugeben ist, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen,

  • die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und
  • wenn dies zu bejahen ist, ob die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter oder die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht bzw. wenn nur ein Elternteil den Antrag gestellt hat, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

 

Darauf hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 15.02.2016 – 10 UF 216/14 – hingewiesen.

 


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