Wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die elterliche Sorge nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vollständig entzogen und zum Amtsvormund das Jugendamt bestellt, ist die Mutter,
- wenn nachfolgend, auf Anregung des Jugendamtes, das Sorgerecht auf den Vater übertragen wird,
- gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt.
Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 – entschieden.
Denn, so der Senat, im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann.
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