Fahrerlaubnisinhaber sollten wissen, dass schon ein einmaliger Konsum eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes zum

…. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde führen kann.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der 

  • Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), also in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen,
    • zu denen Cannabis seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.07.2024 nicht mehr zählt, 

konsumiert hat, unabhängig von

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OLG Braunschweig entscheidet: Fahrt mit einem E-Scooter im alkoholbedingten Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt in der Regel 

…. zum Entzug der Fahrerlaubnis. 

Mit Urteil vom 30.11.2023 – 1 ORs 33/23 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Angeklagte 

  • in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter auf einer öffentlichen Straße gefahren war und 
  • Polizeibeamte bei einer Kontrolle bei ihm einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille festgestellt hatten,

entschieden, dass (auch) eine, mit einem E-Scooter

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OLG Frankfurt am Main entscheidet: Bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist in der Regel auch die Fahrerlaubnis zu entziehen und

…. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu bestimmen.

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem der Angeklagte nachts nach 

  • einem vorausgegangenen Barbesuch und 
  • dem Konsum von Wodka-Soda und von Bier, 

sich spontan dazu entschlossen hatte, zur Heimfahrt einen

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Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Mit Urteil vom 06.09.2021 – 1 Sa 299/20 – hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer, 

  • dessen wesentliche Aufgabe darin bestand, Kunden vor Ort zu besuchen und zu beraten und 
  • dem zu diesem Zweck ein Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte, 

nach einer

  • außerhalb der Arbeitszeit begangenen 

Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden war, der seinem Arbeitgeber daraufhin vorgeschlagen hatte, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch

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Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 – 

in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer, 

  • wegen fehlender Kraftfahreignung, 

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres

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Was unter Einfluss von Drogen stehende Fahrerlaubnisinhaber, die sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme berufen, wissen sollten 

Mit Beschluss vom 09.08.2022 – 4 L 680/22.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer,

  • der bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen angetroffen und
  • bei dem bei der anschließenden Blutuntersuchung eine erhebliche Amphetaminkonzentration in seinem Blut festgestellt

worden war,

  • wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen,

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, die Behauptung des Autofahrers,

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Was Erblasser, die einen Abkömmling nicht nur enterben, sondern diesem auch den Pflichtteil entziehen wollen,

…. wissen müssen.  

Einen Abkömmling, 

  • der nach dem Tod des Erblassers gesetzlicher Erbe würde, 

kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge 

  • – ohne Begründung – 

ausschließen, beispielsweise 

  • indem der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein (bestimmter) Abkömmling nicht Erbe werden soll oder 
  • dadurch, dass er einen anderen bzw. andere im Testament als Erben einsetzt, den Abkömmling also testamentarisch übergeht.

Darüber hinaus auch den Pflichtteil (vgl. § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einem Abkömmling wirksam entziehen, kann der Erblasser nur dann, wenn der Abkömmling (vgl. § 2333 Abs. 1 BGB) 

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 

Das diesbezügliche maßgebliche Fehlverhalten, 

  • auf das der Erblasser den Entzug auch des Pflichtteils stützt, 

muss im Testament eindeutig geschildert werden. 

Soll der Pflichtteil beispielsweise wegen einer 

  • gegen den Erblasser oder dessen Ehefrau begangenen 

vorsätzlichen Körperverletzung entzogen werde, muss dieses Vergehen 

  • auch schwer 

gewesen sein.

War das nicht der Fall oder kann, 

  • wenn von dem ansonsten Pflichtteilsberechtigtem der Entzug des Pflichtteils nicht hingenommen wird,
  • die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs also streitig ist, 

der bedachte Erbe nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers nicht nachweisen, dass das begangene Vergehen des Pflichtteilsberechtigten schwer war, 

  • etwa weil dies im Gerichtsverfahren nicht aufgeklärt werden kann bzw. 
  • denkbar bleibt, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hat, 

würde das nicht zum Entfallen des Pflichtteilsanspruch führen, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch gegen den bedachten Erben geltend gemacht werden könnte.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall hingewiesen, in dem Eltern ihren Sohn 

  • in einem notariellen Erbvertrag 

enterbt, mit der Begründung, dass der Sohn seine Mutter 

  • mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe,

darüber hinaus angeordnet hatten, dass ihm 

  • der Pflichtteil entzogen 

werden soll und der Sohn nach dem Tode der Mutter 

  • die Pflichtteilsentziehung nicht akzeptieren wollte und 
  • gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung auf Zahlung des Pflichtteils geklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Übrigens:
Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt gemäß § 2333 Abs. 2 BGB § 2333 Abs. 1 BGB entsprechend.

PKW- und LKW-Fahrer sollten wissen, was ein, durch einen sog. Sekundenschlaf verursachter Verkehrsunfall für sie

…. insbesondere aus strafrechtlicher Sicht für Rechtsfolgen haben kann.

Kommt es bei einem Fahrzeugführer während der Fahrt zu einem 

  • „Sekundenschlaf“

und dadurch zu einem Verkehrsunfall, bei dem 

  • Leib oder Leben eines anderen Menschen oder 
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert 

gefährdet werden, liegt nicht nur eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs 

  • nach § 315c Abs. 1 Nr.1 Buchst b, Abs. 3 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)  

vor, sondern droht dem Fahrzeugführer, 

  • neben der Strafe hierfür, 

auch 

  • der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Ein Sekundenschlaf ist für einen, 

  • nicht an Narkolepsie (einer Krankheit des Nervensystems) leidenden,

Fahrzeugführer nämlich 

  • kein unvorhersehbares Ereignis, sondern

stets jedenfalls zumindest „einfach fahrlässig“ vorhersehbar.

Denn nach dem gegenwärtigen Stand der ärztlichen Wissenschaft besteht der Erfahrungssatz, dass ein 

  • nicht an Narkolepsie leidender

Kraftfahrer,

  • bevor er am Steuer seines Fahrzeugs während der Fahrt einschläft oder vorübergehend einnickt,

stets deutliche Anzeichen der Ermüdung (Übermüdung) bzw. einer erheblichen Müdigkeit an sich

  • wahrnimmt oder 
  • wenigstens wahrnehmen kann

und zwar auch dann, wenn der Kraftfahrer 

  • die Fahrt nach ausreichendem Schlaf in der vorausgegangenen Nacht in ausgeruhtem Zustand angetreten hat.

Solche an sich wahrnehmbare Frühsymptome, die zuerst den Eintritt der Müdigkeit und damit die Gefahr begründen, 

  • dass es zu einem Einnicken bzw. Sekundenschlaf und 
  • dadurch zu einem Unfall 

kommen kann, können 

  • etwa Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen u. dergl.

sein und wenn Kraftfahrer gleichwohl, 

  • ohne Fahrtunterbrechung bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (zum Zwecke des Schlafens oder mindestens des Sichausruhens, Sichbewegens und Sichauffrischens),

weiterfahren,

  • setzen sie sich entweder über diese Warnzeichen bewusst hinweg bzw. ignorieren diese,
    • was grob fahrlässig wäre, 
  • oder sind sie der ihnen obliegenden Selbstbeobachtung nicht hinreichend nachgekommen,
    • was als einfach fahrlässig anzusehen ist (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Urteil vom 18.08.2003 – 1St RR 67/03 – und Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 18.11.1969 – 4 StR 66/69 – sowie Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 01.07.2020 – 14 U 8/20 – dazu, wann im Zivilprozess Sekundenschlaf als Unfallursache angenommen werden kann). 

Hinweis:
Das oben Ausgeführte zeigt, dass Kraftfahrer, die 

  • aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursacht haben, aber 

meinen nicht belangt werden zu können, wenn sie sich darauf berufen, 

  • am Steuer eingenickt zu sein, 

einem fatalen Irrtum unterliegen.   

  • Tatsächlich kann sich eine solche Angabe bzw. Einlassung bei der informatischen Befragung an der Unfallstelle oder einer nachfolgenden Vernehmung nachteilig auswirken.