…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.
Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und
- mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 –
in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer,
- wegen fehlender Kraftfahreignung,
die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres
- 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
geführt worden waren, darunter
- 159 Parkverstöße und
- 15 geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen,
- nahezu alle begangen in seinem Wohnumfeld,
den erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis für
erklärt.
Dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht von einer
ausgegangen ist, hat die Kammer damit begründet, dass dem
- Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten
bei der Prüfung der Fahreignung zwar grundsätzlich
zu bleiben haben, dies aber
sei, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber,
- was sich hier schon aus der Anzahl der von für sich genommen unbedeutenden Verstößen ergebe,
offensichtlich nicht willens ist,
- im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene
bloße Ordnungsvorschriften zu beachten.
Darauf, ob, wie von dem Kraftfahrer eingewandt,
- die Verstöße mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen von anderen Personen begangen wurden,
kam es nicht an, weil, so die Kammer, auch derjenige, der durch zahlreiche
Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend
- gegen Verkehrsvorschriften
verstoßen und dagegen
hierdurch charakterliche Mängel zeigt, die ihn selbst als einen
- ungeeigneten Verkehrsteilnehmer
ausweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).
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