Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

Entzogen werden kann die Fahrerlaubnis auch bei einer Vielzahl von, für sich genommen unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten,

…. wie beispielsweise einer Vielzahl von Parkverstößen.

Darauf hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hingewiesen und 

  • mit Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21 – 

in einem Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrer, 

  • wegen fehlender Kraftfahreignung, 

die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem gegen ihn innerhalb eines Jahres

  • 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren 

geführt worden waren, darunter 

  • 159 Parkverstöße und 
  • 15 geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen,
  • nahezu alle begangen in seinem Wohnumfeld,

den erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis für 

  • rechtmäßig

erklärt.

Dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht von einer 

  • mangelnden Fahreignung 

ausgegangen ist, hat die Kammer damit begründet, dass dem 

  • Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten 

bei der Prüfung der Fahreignung zwar grundsätzlich 

  • außer Betracht 

zu bleiben haben, dies aber 

  • dann anders 

sei, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber, 

  • was sich hier schon aus der Anzahl der von für sich genommen unbedeutenden Verstößen ergebe, 

offensichtlich nicht willens ist, 

  • im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene 

bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. 

Darauf, ob, wie von dem Kraftfahrer eingewandt,  

  • die Verstöße mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen von anderen Personen begangen wurden,

kam es nicht an, weil, so die Kammer, auch derjenige, der durch zahlreiche 

  • ihm zugehende 

Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend 

  • gegen Verkehrsvorschriften 

verstoßen und dagegen 

  • nichts unternimmt, 

hierdurch charakterliche Mängel zeigt, die ihn selbst als einen 

  • ungeeigneten Verkehrsteilnehmer 

ausweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).  


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