VG Berlin entscheidet: Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich 

VG Berlin entscheidet: Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich 

…. um einen Dienstunfall.

Mit Urteil vom 28.08.2024 – 7 K 394/23 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall, in dem ein 

  • gegen Wespenstiche allergischer

verbeamteter Lehrer

  • am vorletzten Tag der Sommerferien 

an einem Präsenztag der Lehrkräfte

  • in einem Ruderclub, 

zur Bearbeitung 

  • schulischer

Themen teilgenommen, sein 

  • Notfallset

mitzunehmen vergessen hatte, von einer Wespe 

  • auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken 

gestochen worden war,

  • einen anaphylaktischen Schock erlitten hatte 

und infolgedessen

  • trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte 

noch vor Ort verstorben ist, entschieden, dass es sich bei seinem Tod um einen 

  • Dienstunfall

gehandelt hat, was für die Witwe des Lehrers bedeutet, dass ihr eine 

  • erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung

zusteht. 

Die Entscheidung wurde von der Kammer damit begründet, dass der Wespenstich alle 

  • Voraussetzungen eines Dienstunfalls 

erfüllt, insbesondere die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs, da  

  • er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort war und 
  • das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn lag,

dienstlich veranlasst gewesen ist, dass bei einem Unfall, der sich – wie hier – 

  • während der Dienstzeit am Dienstort und 
  • damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn 

ereignet hat, es, 

  • nachdem bei der Dienstausübung dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen sind,

nicht darauf ankommt, ob die Tätigkeit, 

  • bei der sich der Unfall ereignet, 

dienstlich geprägt war und dass die Wespenallergie auch nicht als eine 

  • Vorschädigung

eingestuft werden kann, die den Unfall als 

  • unwesentliche

Ursache für den Tod erscheinen lässt, zumal, 

  • anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, 

die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren abhängt, wie etwa 

  • der Giftmenge und 
  • dem Ort des Stiches. 

Übrigens:
Das Vergessen seines Notfall-Sets hat die Kammer als

  • rechtlich irrelevante 

Nachlässigkeit bewertet, da es zweifelhaft war, ob der Lehrer dieses überhaupt noch hätte benutzen können, nachdem sogar die 

  • schnell eingetroffenen professionellen 

Rettungskräfte sein Versterben nicht verhindern konnten (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin).