…. und Körperverletzung zum Nachteil einer Schülerin ab.
Mit Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 120/19 KL – hat der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem nach einem Vorfall an einem Gymnasium zwischen Schülern während der Pause, Lehrer darüber
- mit zwei Schülern sowie einer 14-jährigen Schülerin
in einem Raum ein klärendes Gespräch führen wollten, die 14-jährige Schülerin,
- als sie während des Gespräches den Raum verlassen wollte,
von den Lehrern zurückgehalten und am Verlassen des Raums gehindert worden war, sich dabei die Schülerin,
- als die von ihr zuvor bereits geöffnete Tür zuschlug,
zwei Finger eingeklemmt und gebrochen hatte und die Eltern der 14-jährigen Schülerin,
- nachdem das auf ihre Anzeige hin gegen die Lehrer eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war,
mit dem von ihnen nach § 172 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gestellten Antrag die Staatsanwaltschaft zwingen wollten Anklage gegen die Lehrer zu erheben, entschieden, dass
- das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer zu Recht eingestellt wurde.
Dass
- weder ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB),
- noch ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB
besteht, hat der Strafsenat damit begründet, dass
- die mit dem Verhindern der Schülerin am Verlassen des Raumes verbundene kurzfristige Beschränkung ihrer Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig gewesen sei
und
- Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen, dass
- der Schülerin die erlittene Verletzung von den Lehrern vorsätzlich zugefügt worden sei oder
- die Lehrer eine Verletzung der Schülerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht komme, müsse dieser, so der Strafsenat, im Wege der Privatklage verfolgt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).