Schleswig-Holsteinisches OLG lehnt Anklageerhebung gegen Lehrer wegen Freiheitsberaubung

Schleswig-Holsteinisches OLG lehnt Anklageerhebung gegen Lehrer wegen Freiheitsberaubung

…. und Körperverletzung zum Nachteil einer Schülerin ab.

Mit Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 120/19 KL – hat der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem nach einem Vorfall an einem Gymnasium zwischen Schülern während der Pause, Lehrer darüber

  • mit zwei Schülern sowie einer 14-jährigen Schülerin

in einem Raum ein klärendes Gespräch führen wollten, die 14-jährige Schülerin,

  • als sie während des Gespräches den Raum verlassen wollte,

von den Lehrern zurückgehalten und am Verlassen des Raums gehindert worden war, sich dabei die Schülerin,

  • als die von ihr zuvor bereits geöffnete Tür zuschlug,

zwei Finger eingeklemmt und gebrochen hatte und die Eltern der 14-jährigen Schülerin,

  • nachdem das auf ihre Anzeige hin gegen die Lehrer eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war,

mit dem von ihnen nach § 172 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gestellten Antrag die Staatsanwaltschaft zwingen wollten Anklage gegen die Lehrer zu erheben, entschieden, dass

  • das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer zu Recht eingestellt wurde.

Dass

  • weder ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB),
  • noch ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB

besteht, hat der Strafsenat damit begründet, dass

  • die mit dem Verhindern der Schülerin am Verlassen des Raumes verbundene kurzfristige Beschränkung ihrer Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig gewesen sei

und

  • Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen, dass
    • der Schülerin die erlittene Verletzung von den Lehrern vorsätzlich zugefügt worden sei oder
    • die Lehrer eine Verletzung der Schülerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.

Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht komme, müsse dieser, so der Strafsenat, im Wege der Privatklage verfolgt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).


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