Tag Körperverletzung

Wichtig zu wissen, wenn wegen erlittener Körperverletzung(en), etwa bei einem Verkehrsunfall, Schadensersatz- bzw.

…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.

Unstreitig sein oder 

  • nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

bewiesen werden muss zunächst, dass eine 

  • Köperverletzung

vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung

Read More

Was Erblasser, die einen Abkömmling nicht nur enterben, sondern diesem auch den Pflichtteil entziehen wollen,

…. wissen müssen.  

Einen Abkömmling, 

  • der nach dem Tod des Erblassers gesetzlicher Erbe würde, 

kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge 

  • – ohne Begründung – 

ausschließen, beispielsweise 

  • indem der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass ein (bestimmter) Abkömmling nicht Erbe werden soll oder 
  • dadurch, dass er einen anderen bzw. andere im Testament als Erben einsetzt, den Abkömmling also testamentarisch übergeht.

Darüber hinaus auch den Pflichtteil (vgl. § 2303 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) einem Abkömmling wirksam entziehen, kann der Erblasser nur dann, wenn der Abkömmling (vgl. § 2333 Abs. 1 BGB) 

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet und seine Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 

Das diesbezügliche maßgebliche Fehlverhalten, 

  • auf das der Erblasser den Entzug auch des Pflichtteils stützt, 

muss im Testament eindeutig geschildert werden. 

Soll der Pflichtteil beispielsweise wegen einer 

  • gegen den Erblasser oder dessen Ehefrau begangenen 

vorsätzlichen Körperverletzung entzogen werde, muss dieses Vergehen 

  • auch schwer 

gewesen sein.

War das nicht der Fall oder kann, 

  • wenn von dem ansonsten Pflichtteilsberechtigtem der Entzug des Pflichtteils nicht hingenommen wird,
  • die Wirksamkeit des Pflichtteilsentzugs also streitig ist, 

der bedachte Erbe nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers nicht nachweisen, dass das begangene Vergehen des Pflichtteilsberechtigten schwer war, 

  • etwa weil dies im Gerichtsverfahren nicht aufgeklärt werden kann bzw. 
  • denkbar bleibt, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen hat, 

würde das nicht zum Entfallen des Pflichtteilsanspruch führen, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Pflichtteilsanspruch gegen den bedachten Erben geltend gemacht werden könnte.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall hingewiesen, in dem Eltern ihren Sohn 

  • in einem notariellen Erbvertrag 

enterbt, mit der Begründung, dass der Sohn seine Mutter 

  • mehrfach geschlagen und sie hierbei eine Schädelprellung erlitten habe,

darüber hinaus angeordnet hatten, dass ihm 

  • der Pflichtteil entzogen 

werden soll und der Sohn nach dem Tode der Mutter 

  • die Pflichtteilsentziehung nicht akzeptieren wollte und 
  • gegen die als Erbin eingesetzte soziale Einrichtung auf Zahlung des Pflichtteils geklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Übrigens:
Für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) gilt gemäß § 2333 Abs. 2 BGB § 2333 Abs. 1 BGB entsprechend.

Wichtig zu wissen, wenn Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und eingeklagt werden

Nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann, wer von einem anderen wegen der Verletzung 

  • seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung 

Schadensersatz verlangen kann, 

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 

eine billige Entschädigung in Geld fordern. 

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall, neben dem Anspruch auf Schadensersatz, zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion. 

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). 
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund. 

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf 

  • Größe,
  • Heftigkeit und 
  • Dauer der Schmerzen, 
  • Leiden und 
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung. 

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung. 

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld, 

  • die Höhe und 
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung. 

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall 

  • sein besonderes Gepräge geben, 

wie etwa 

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers, 
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers, 
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,

Wird Klage von einem Geschädigten gegen den Schädiger auf Zahlung eines bestimmten Schmerzensgeldes 

  • für erlittene Körperverletzungen 

erhoben, so werden 

nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die 

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren 
  • oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.   

Nicht umfasst 

  • von einem derartigen Zahlungsklageantrag 

werden lediglich solche Verletzungsfolgen, 

  • die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und 
  • deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, 
    • mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und 
    • die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen,

so dass auch nur diese objektiv noch nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen die Grundlage 

Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes objektiv erkennbar waren, beurteilt sich 

  • nach den Kenntnissen und Erfahrungen der einschlägigen medizinischen Fachkreise.

Maßgebend ist, ob sich in dem Schmerzendgeldverfahren eine Verletzungsfolge 

  • bereits als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon in dem Verfahren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte, 

wobei

Hundehalter sollten wissen, dass, wenn ihr nicht angeleinter Hund einen Menschen zu Fall bringt, sie der Körperverletzung

…. schuldig sein können.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 – den Besitzer eines Schäferhundes 

  • wegen fahrlässiger Körperverletzung 

zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sein Hund, 

  • als er mit ihm in einem Wohngebiet spazieren ging, ohne dass er ihn davon hatte abhalten können,

auf eine Frau zugesprungen, die Frau

  • als sie den Hund mithilfe ihrer Einkaufstasche versuchte abzuwehren, 

zu Fall gekommen war und sich dabei eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zugezogen hatte.

Danach verletzt ein Hundehalter, der mit einem, 

  • nicht aufs Wort hörenden 

größeren Hund, 

  • ohne diesen vorsorglich anzuleinen, 

in einem Wohngebiet spazieren geht, 

  • die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, 

schafft durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten das absehbare Risiko, 

  • dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern kann 

und dass diese Personen dann 

  • bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und 
  • sich verletzten können, 

ist für ihn vorhersehbar (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

Krankenhausbetreiber muss einem infolge Sauerstoffunterversorgung während der Vollnarkose hirngeschädigten

…. Patienten 800.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Gießen in einem Fall, in dem es bei einem 17-jährigen Krankenhauspatienten

  • bei der Operation eines Nasenbeinbruchs,

während der Vollnarkose,

  • infolge eines fehlerhaften Anschlusses der Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts,

zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung gekommen war, die

  • bei dem Patienten

zu einem schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese geführt hatte, den Krankenhausbetreiber zur Zahlung eines

  • Schmerzensgeldes in Höhe von 800.000 Euro

an den Patienten verurteilt.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte die Kammer insbesondere,

  • den Grad der Schädigungen des Patienten,
  • dessen noch junges Alter,
  • dass der Patient aufgrund der Schädigungen zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage sein wird,

sowie,

  • dass die Schädigungen aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultierten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Hinweis:
Wer von einem anderen

  • wegen der Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) fordern.

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall neben dem Anspruch auf Schadensersatz zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf

  • Größe,
  • Heftigkeit und
  • Dauer der Schmerzen,
  • Leiden und
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,

  • die Höhe und
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall

  • sein besonderes Gepräge geben,

wie etwa

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers,
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
    • wie bei der Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 550/15 –).

Bewohner eines Heims sowie Angehörige und Betreuer von Heimbewohnern sollten wissen, wann wegen einer Körperverletzung, die

…. ein Heimbewohner in dem Heim erlitten hat,

  • beispielsweise wegen einer erlittenen Verbrühung infolge zu heißen Wassers in der Badewanne,

Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche gegen den Heimträger in Betracht kommen.

Durch einen Heimvertrag

  • werden Obhutspflichten des Heimträgers gemäß § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Heimbewohner begründet

und aufgrund eines Heimvertrages

  • besteht eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Bewohner vor Schädigungen, die ihnen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen.

Danach können Heimbewohner,

  • die einem Heimträger zum Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit anvertraut sind,

erwarten, dass der Heimträger sie vor einer – gegebenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn

  • sie selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage sind, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.

Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger,

  • soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und
  • für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist,

nach seinem Ermessen

  • entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen
  • oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden

Eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung ist geeignet Schadensersatzansprüche

  • sowohl wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB),
  • als auch aus Delikt gemäß §§ 823, 831 BGB

zu begründen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22.08.2019 – III ZR 113/18 –).

AG München entscheidet: Fußballspieler bleibt wegen Tätlichkeit gegen Schiedsrichter aus dem Bayerischen Fußballverband

…. lebenslang ausgeschlossen, mit der Folge, dass er

  • zwar noch Fußball in einer Mannschaft spielen,
  • aber nicht mehr an Ligaspielen teilnehmen darf.

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 154 C 22341/18 – hat das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Amateur-Fußballspielers,

  • der während eines Spiels in der B-Klasse 2 den Schiedsrichter mit beiden Händen so heftig gegen den Brustkorb gestoßen hatte, dass dieser mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug, dadurch schwere Verletzungen erlitt und
  • wegen dieser Körperverletzung
    • vom zuständigen Strafgericht zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt sowie
    • vom Verbands-Sportgericht lebenslang aus dem Bayerischen Fußballverband unter Aberkennung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen worden war,

auf Feststellung der Unwirksamkeit des verbandssportgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass die vom Sportgericht verhängte,

  • der (eingeschränkten) Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegende,

Vereinsstrafe nicht zu beanstanden sei, da

  • das Sportgericht die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend festgestellt habe,
  • der Ausschluss aus dem Bayerischen Fußballverband nach der Satzung habe erfolgen können,
  • das dabei vorgeschriebene Verfahren beachtet worden und
  • der Ausschluss auch weder ermessensfehlerhaft, noch gesetzeswidrig, sittenwidrig oder sonst offenbar unbillig sei.

Nachdem der Spieler nicht nur einen geringen Verstoß, sondern eine schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter begangen habe, sei der vom Sportgericht ausgesprochene Ausschluss insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig, zumal

  • es einem Verein frei stehe festzulegen, welches Verhalten noch geduldet werde und welches Verhalten zum Ausschluss eines Mitglieds führe und

von dem Bayerischen Fußballverband e.V. festgelegt worden sei, dass eine besonders schwere Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter einen Ausschluss zur Folge haben soll (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Schleswig-Holsteinisches OLG lehnt Anklageerhebung gegen Lehrer wegen Freiheitsberaubung

…. und Körperverletzung zum Nachteil einer Schülerin ab.

Mit Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 120/19 KL – hat der 1. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem nach einem Vorfall an einem Gymnasium zwischen Schülern während der Pause, Lehrer darüber

  • mit zwei Schülern sowie einer 14-jährigen Schülerin

in einem Raum ein klärendes Gespräch führen wollten, die 14-jährige Schülerin,

  • als sie während des Gespräches den Raum verlassen wollte,

von den Lehrern zurückgehalten und am Verlassen des Raums gehindert worden war, sich dabei die Schülerin,

  • als die von ihr zuvor bereits geöffnete Tür zuschlug,

zwei Finger eingeklemmt und gebrochen hatte und die Eltern der 14-jährigen Schülerin,

  • nachdem das auf ihre Anzeige hin gegen die Lehrer eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden war,

mit dem von ihnen nach § 172 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gestellten Antrag die Staatsanwaltschaft zwingen wollten Anklage gegen die Lehrer zu erheben, entschieden, dass

  • das Ermittlungsverfahren gegen die Lehrer zu Recht eingestellt wurde.

Dass

  • weder ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB),
  • noch ein hinreichender Tatverdacht für eine von den Lehrern zum Nachteil der Schülerin begangene Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB bzw. eine Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB

besteht, hat der Strafsenat damit begründet, dass

  • die mit dem Verhindern der Schülerin am Verlassen des Raumes verbundene kurzfristige Beschränkung ihrer Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig gewesen sei

und

  • Anhaltspunkte dafür nicht vorlägen, dass
    • der Schülerin die erlittene Verletzung von den Lehrern vorsätzlich zugefügt worden sei oder
    • die Lehrer eine Verletzung der Schülerin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.

Soweit der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB in Betracht komme, müsse dieser, so der Strafsenat, im Wege der Privatklage verfolgt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).