Wichtig zu wissen, wenn wegen erlittener Körperverletzung(en), etwa bei einem Verkehrsunfall, Schadensersatz- bzw.

Wichtig zu wissen, wenn wegen erlittener Körperverletzung(en), etwa bei einem Verkehrsunfall, Schadensersatz- bzw.

…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.

Unstreitig sein oder 

  • nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

bewiesen werden muss zunächst, dass eine 

  • Köperverletzung

vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung

  • im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 StVG 

weit auszulegen ist und jeden Eingriff in die 

  • Integrität der körperlichen Befindlichkeit 

umfasst, so dass auch 

  • Nacken- und Kopfschmerzen 

eine Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmungen begründen können. 

Ist eine Körperverletzung (Primärverletzung) erwiesen oder unstreitig, wird 

  • in einem zweiten Schritt – ebenfalls nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO – 

geprüft, ob diese Körperverletzung 

  • durch das Handeln des Schädigers bzw.
  • bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Fall der Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 11 StVG

entstanden ist (haftungsbegründende Kausalität).

Ist (auch) dies der Fall und wird von dem Verletzten darüber hinaus behauptet, dass auf diese 

  • feststehende haftungsbegründende 

Körperverletzung (Primärverletzung) ein 

  • weiterer

Gesundheitsschaden (Sekundärverletzung) zurückzuführen ist, gilt,

  • sofern die feststehende haftungsbegründende Körperverletzung (Primärverletzung) nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet ist, den weiteren behaupteten Gesundheitsschaden herbeizuführen, 

zu Gunsten des Verletzten (nur) dafür das erleichterte Beweismaß des 

  • § 287 ZPO, 

d.h. zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die 

  • feststehende haftungsbegründende 

Primärverletzung (auch) ursächlich war für die vom Verletzten geltend gemachte Sekundärverletzung genügt dann die 

  • hinreichende bzw. überwiegende 

Wahrscheinlichkeit.

Übrigens:
Sollte die behauptete haftungsbegründende Primärverletzung 

  • weder unstreitig,
  • noch nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO erwiesen 

sein oder die haftungsbegründende Primärverletzung in keinem erkennbaren 

  • medizinischen Zusammenhang 

zu einem behaupteten weiteren Gesundheitsschaden stehen, ist dieser behauptete (weitere) Gesundheitsschaden als, 

  • ggf. zweite,

behauptete Primärverletzung anzusehen, so dass dann auch die 

  • Entstehung und 
  • haftungsbegründende Kausalität 

nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen werden muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21 – und vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 –).


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