…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.
Unstreitig sein oder
- nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO)
bewiesen werden muss zunächst, dass eine
vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung
- im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 StVG
weit auszulegen ist und jeden Eingriff in die
- Integrität der körperlichen Befindlichkeit
umfasst, so dass auch
- Nacken- und Kopfschmerzen
eine Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmungen begründen können.
Ist eine Körperverletzung (Primärverletzung) erwiesen oder unstreitig, wird
- in einem zweiten Schritt – ebenfalls nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO –
geprüft, ob diese Körperverletzung
- durch das Handeln des Schädigers bzw.
- bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Fall der Fahrzeughalter- und Fahrzeugführerhaftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 11 StVG
entstanden ist (haftungsbegründende Kausalität).
Ist (auch) dies der Fall und wird von dem Verletzten darüber hinaus behauptet, dass auf diese
- feststehende haftungsbegründende
Körperverletzung (Primärverletzung) ein
Gesundheitsschaden (Sekundärverletzung) zurückzuführen ist, gilt,
- sofern die feststehende haftungsbegründende Körperverletzung (Primärverletzung) nach medizinischen Erkenntnissen grundsätzlich geeignet ist, den weiteren behaupteten Gesundheitsschaden herbeizuführen,
zu Gunsten des Verletzten (nur) dafür das erleichterte Beweismaß des
d.h. zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die
- feststehende haftungsbegründende
Primärverletzung (auch) ursächlich war für die vom Verletzten geltend gemachte Sekundärverletzung genügt dann die
- hinreichende bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit.
Übrigens:
Sollte die behauptete haftungsbegründende Primärverletzung
- weder unstreitig,
- noch nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO erwiesen
sein oder die haftungsbegründende Primärverletzung in keinem erkennbaren
- medizinischen Zusammenhang
zu einem behaupteten weiteren Gesundheitsschaden stehen, ist dieser behauptete (weitere) Gesundheitsschaden als,
behauptete Primärverletzung anzusehen, so dass dann auch die
- Entstehung und
- haftungsbegründende Kausalität
nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen werden muss (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 26.07.2022 – VI ZR 58/21 – und vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 –).
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