Tag Kausalität

Wichtig zu wissen, wenn wegen erlittener Körperverletzung(en), etwa bei einem Verkehrsunfall, Schadensersatz- bzw.

…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.

Unstreitig sein oder 

  • nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

bewiesen werden muss zunächst, dass eine 

  • Köperverletzung

vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung

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Was Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie wissen sollten, die wegen Falschberatung den Kauf rückgängig machen möchten

Behauptet der Käufer einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie von dem Verkäufer oder dem für diesen tätigen Vermittler des Kaufs über die Belastung aus dem Erwerb der Immobilie falsch informiert worden zu sein und verlangt er wegen dieser schuldhaften Verletzung des Beratungsvertrags nach § 311 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • so gestellt zu werden, als hätte er von dem Vertragsschluss abgesehen,
  • muss der Beratungsfehler für das Zustandekommen des Kaufvertrags ursächlich geworden sein.

Dass ein vorliegender Beratungsfehler – etwa ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, in dem die mit dem Erwerb der Immobilie für den Käufer verbundenen Belastungen zu niedrig ausgewiesen worden sind – für den Entschluss des Käufers zum Erwerb der als Kapitalanlage angebotenen Immobilie ursächlich war,

  • wird dabei nicht nur dann vermutet, wenn sich die Belastung aus dem Erwerb nach den Verhältnissen des Käufers so darstellt, dass ihm wegen seiner anderen laufenden Verbindlichkeiten alsbald der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)) oder dass das ihm verbleibende Einkommen unter die Pfändungsfreigrenzen sinkt (§ 850c, § 850i Zivilprozessordnung (ZPO)) und sich das Unterlassen des Vertragsschlusses somit als alternativlos darstellt, weil der Käufer mit dem Erwerb seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen würde,
  • sondern auch dann, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

In solchen Fällen, in denen durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingte Unklarheiten bestehen, ist es Sache des Verkäufers darzutun und zu beweisen,

  • dass die dem Käufer erteilten Fehlinformationen für dessen Entscheidung zum Kauf irrelevant gewesen sind,
  • der Käufer sich also auch bei richtiger Aufklärung zum Erwerb entschlossen hätte.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 168/15 – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden.

Was privat Unfallversicherte wissen sollten

Unterhält Jemand eine private Unfallversicherung ist der Versicherer nach § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

  • bei einem Unfall des Versicherten, also wenn dieser durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, oder
  • bei einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis,

verpflichtet die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen

  • Unfallereignis und
  • Gesundheitsbeeinträchtigung

besteht nach der Äquivalenz- sowie der Adäquanztheorie, wenn

  • der Unfall im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele,
    • das Unfallereignis also an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung mitgewirkt hat,
    • wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist und
  • die Mitwirkung des Unfallereignisses an der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, also zur Herbeiführung der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung geeignet ist.

Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen.

  • Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden bei dem Versicherten für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei der privat unfallversicherten Klägerin nach einem Sturzunfall, bei dem sie sich mit den Händen abgefangen hatte, festgestellt worden war,

  • dass die bei ihr aufgetretenen Beeinträchtigen nicht auf den Sturz, sondern eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen waren, für die der Sturz keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt hatte, sondern die dadurch nur aktiviert worden war,

entschieden, dass die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin dann zu bejahen ist, wenn

  • die bei dem Sturz auf die Klägerin einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die Beschwerden ausgelöst haben.

Was Opfer von Straftaten, die eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG geltend machen möchten, wissen sollten

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), d.h. ein Anspruch wegen eingetretener gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind, also dass der Antragsteller

  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
  • infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr
  • eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R –).

Vorliegen müssen demzufolge folgende durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbundenen drei Glieder:

  • Vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff,
  • Schädigung und
  • Schädigungsfolgen.

Hinsichtlich des schädigenden Vorgangs, der Schädigung und der Schädigungsfolgen

  • bedarf es des Vollbeweises,
  • h., das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein verschaffen.

Dabei sind allerdings die Angaben des Antragstellenden,

  • die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen,

nach § 15 Satz 1des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist,

  • dann zugrunde zu legen, wenn
    • sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und
    • Unterlagen hierzu nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind.

Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich, nach dem Vollbeweis und der Wahrscheinlichkeit um den dritten und mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts, bei dem es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.

Für die Kausalität wiederum,

  • also dafür, dass der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff für die Schädigung und diese für die Schädigungsfolgen ursächlich war,

ist der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit notwendig, was bedeutet,

Bei Behandlungsfehlern von Tierärzten gelten dieselben Beweislastverteilungsgrundsätze wie bei Humanmedizinern

Bei einer veterinärmedizinischen Behandlung finden bei einem groben Behandlungsfehler, insbesondere auch bei einem Befunderhebungsfehler, die für die humanmedizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr Anwendung.

Das heißt, bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober Behandlungsfehler,

  • der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

ebenso wie in der Humanmedizin, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast

  • für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Vergleich der Funktionen von Humanmedizin und veterinärmedizinischer Behandlung es rechtfertigt, die im Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden.

Danach muss ein Tierarzt, dem bei der Behandlung eines Tieres

  • ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist,
  • der geeignet war, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

beweisen,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Schaden gewesen ist,

wenn er von dem Eigentümer des Tieres auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung von Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch genommen wird.

Wer muss beweisen, ob ein ärztlicher Fehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden war?

Hat es sich bei dem ärztlichen Fehler, der dem Arzt unterlaufen ist,

  • um einen groben Behandlungsfehler gehandelt und
  • war dieser geeignet bei dem behandelten Patienten einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

muss regelmäßig der Arzt beweisen,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten gewesen ist.

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt nämlich regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03 –; vom 16.11.2004 – VI ZR 328/03 –; vom 08.01.2008 – VI ZR 118/06 – und vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –).

Dasselbe gilt, wenn

  • ein Befunderhebungsfehler vorgelegen hat und
  • bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.

Auch dann muss der Arzt beweisen, dass der Befunderhebungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden gewesen ist.
Bei einem Befunderhebungsfehler tritt nämlich eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität auch dann ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 13.01.1998 – VI ZR 242/96 –; vom 29.09.2009 – VI ZR 251/08 –; vom 13.09.2011 – VI ZR 144/10 –; vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 –; vom 21.01.2014 – VI ZR 78/13 –; vom 24.02.2015 – VI ZR 106/13 – und vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –).

Aber auch in Fällen,

  • in denen die Unterlassung der Befunderhebung nicht grob fehlerhaft war,

muss der Arzt dann beweisen, dass die Unterlassung der Befunderhebung nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden gewesen ist, wenn

  • sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte,
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellt und
  • diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen,
    • wobei der Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich zu sein braucht.
    • Nur wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist nicht der Arzt, sondern der Patient beweispflichtig.

Dazu, dass auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen vgl. BGH, Urteile vom 13.02.1996 – VI ZR 402/94 –; vom 27.04.2004 – VI ZR 34/03 –; vom 13.09.2011 – VI ZR 144/10 –; vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 –; vom 21.01.2014 – VI ZR 78/13 –; vom 24.02.2015 – VI ZR 106/13 – und vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 –).

Diese Grundsätze über die Beweislastumkehr für den Kausalitätsbeweis, die von der Rechtsprechung entwickelt und vom Gesetzgeber in § 630h Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen worden sind, finden allerdings grundsätzlich nur Anwendung,

  • soweit durch den Fehler des Arztes
  • unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsverletzungen (Primärschäden) in Frage stehen.

Für den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden (Sekundärschäden),

  • die erst durch die infolge des Behandlungsfehlers eingetretene Gesundheitsverletzung entstanden sein sollen,

gelten sie nur dann, wenn

  • der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärschadens ist.

Die haftungsbegründende Kausalität betrifft

  • die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutsverletzung,
  • also für den so genannten Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit.

Dagegen betrifft die haftungsausfüllende Kausalität

  • den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung (dem Primärschaden) und weiteren Gesundheitsschäden.

Bei einer unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung ist Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet,

  • nicht die nicht rechtzeitige Erkennung einer bereits vorhandenen behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung,
  • sondern die infolge der unterlassenen oder unzureichenden Befunderhebung entstandene gesundheitliche Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung,
    • wobei zu dieser gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung auch ein dadurch etwa geschaffenes oder erhöhtes Risiko des Patienten einen weiteren Schaden zu erleiden, gehört (BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 -).

Auch bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes kommt es zur Umkehr der Beweislast

Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden.

Das hat der u.a. für die Arzthaftung einschließlich der Haftung des Tierarztes zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich sowohl die humanmedizinische als auch die Tätigkeit eines Tierarztes auf einen lebenden Organismus beziehen,
  • bei der tierärztlichen Behandlung – wie in der Humanmedizin – dem für die Beweislastumkehr maßgeblichen Gesichtspunkt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist, eine besondere Bedeutung zukommt und
  • auch ein grob fehlerhaft handelnder Tierarzt durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft hat.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.05.2016 – Nr. 83/2016 – mitgeteilt.

Das bedeutet:
Steht fest, dass ein Tierarzt bei der Behandlung eines Tieres einen groben Behandlungsfehler oder Befunderhebungsfehler begangen hat und bleibt ungeklärt, ob dieser Fehler ursächlich war für einen Schaden den das Tier erlitten hat, trägt somit der Tierarzt die Beweislast.