Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG), d.h. ein Anspruch wegen eingetretener gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind, also dass der Antragsteller
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
- infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr
- eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R –).
Vorliegen müssen demzufolge folgende durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbundenen drei Glieder:
- Vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff,
- Schädigung und
- Schädigungsfolgen.
Hinsichtlich des schädigenden Vorgangs, der Schädigung und der Schädigungsfolgen
- bedarf es des Vollbeweises,
- h., das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein verschaffen.
Dabei sind allerdings die Angaben des Antragstellenden,
- die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen,
nach § 15 Satz 1des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist,
- dann zugrunde zu legen, wenn
- sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und
- Unterlagen hierzu nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind.
Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich, nach dem Vollbeweis und der Wahrscheinlichkeit um den dritten und mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts, bei dem es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht.
Für die Kausalität wiederum,
- also dafür, dass der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff für die Schädigung und diese für die Schädigungsfolgen ursächlich war,
ist der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit notwendig, was bedeutet,
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