Tag Tatsachen

Was man wissen sollte, wenn man vor einem Amts- oder Landgericht einen anderen verklagt oder sich gegen

…. eine Klage verteidigen muss. 

Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf  

  • Vertragserfüllung,
  • Rückabwicklung eines Vertrages, 
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe einer Sache, 
  • Unterlassung,
  • Beseitigung usw.,

trägt in der Regel die volle 

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,

  • d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen, 

als auch, 

  • falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und 
  • nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann, 

für die anspruchserhaltenden,

  • d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden 

Tatsachen.

In bestimmten Fällen ist es dabei 

  • Sache der Beklagtenpartei, 

sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei 

  • substantiiert 

zu äußern.

Gehört zur Anspruchsbegründung eine 

  • negative Tatsache, 

wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei 

  • durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also 

durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei, 

  • wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat, 

darlegen,

  • wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.

Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,

  • mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,

kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei 

  • keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und 
  • auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung 

hat, die Beklagtenpartei aber

Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert  

  • durch tatsächliche Vermutungen, 
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil 
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, 
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und 
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,  
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil 
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat. 

Abgesehen von den oben angeführten Fällen, 

  • in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,  

trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast 

  • für rechtshindernde Tatsachen 
    • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
  • für rechtsvernichtende Tatsachen 
    • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung 
  • sowie für rechtshemmende Tatsachen
    • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Allgemein gilt übrigens: 
Eine Tatsache 

  • bestreiten 

kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit   

  • Nichtwissen wirksam bestreiten

kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen  

  • weder ihre eigenen Handlungen 
  • noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann 

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet. 

Was juristische Laien wissen sollten, wenn sie als Kläger einen Zivilprozess führen (wollen) oder

…. Beklagte sind.

Wer als Kläger einen Anspruch gegen einen anderen geltend macht und

  • gegen den anderen, der dann Beklagter ist, Klage beispielsweise erhebt auf
    • Erfüllung eines Vertrages,
    • Rückabwicklung eines Vertrages,
    • Schadensersatz,
    • Herausgabe,
    • Unterlassung,
    • Beseitigung usw.,

muss diesen Anspruch nicht nur auf eine

  • vertragliche oder
  • gesetzliche

Anspruchsgrundlage stützen, sondern zur Begründung dieses Anspruchs auch die Tatsachen,

  • die die entsprechende Anspruchsgrundlage voraussetzt und
  • die, für die er die Behauptungslast trägt,

vortragen und diese Tatsachen,

  • sofern er für diese die Beweislast trägt und sie von dem Beklagen wirksam bestritten worden sind,

mit zulässigen sowie verwertbaren Beweismitteln beweisen können.

Die Darlegungs- und in der Regel auch die Beweislast für die Tatsachen, die nach der Anspruchsgrundlage, den Anspruch begründen

  • – also wenn der Kläger seine Forderung auf einen Vertrag stützt, die Tatsachen für den Abschluss dieses Vertrages –

und die Tatsachen, die diesen Anspruch erhalten

  • – also wenn der Beklagte die Einrede erhoben hat, dass der Anspruch verjährt ist und nach seinem Vortrag Verjährung eingetreten sein kann, die Tatsachen, die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründen –

trägt in der Regel der Kläger,

Der Beklagte trägt wiederum die Darlegungs- und Beweislast für rechtshindernde Tatsachen

  • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,

für rechtsvernichtende Tatsachen

  • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung sowie

für rechtshemmende Tatsachen

  • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Eine Tatsache bestreiten kann nur die Partei, die nicht die Behauptungslast hat.

Mit Nichtwissen bestritten werden können

  • von der behauptungsbelasteten Partei vorgetragene

Tatsachen wirksam nur dann, wenn diese

  • weder eigene Handlungen
  • noch Gegenstand eigener Wahrnehmung

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO)), außer die bestreitende Partei kann

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet.

Erleichtert sein können Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei

  • durch den Umstand, dass zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache gehört,
    • wie beispielsweise in dem Fall, dass Voraussetzung für einen Anspruch das (arglistige) Verschweigen eines Mangels durch den Beklagte ist, weil
      • den Beklagten dann die sogenannte sekundäre Darlegungslast trifft, d.h., er dann darlegen muss, wo, wann und wie er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist und
      • erst nach der diesbezüglichen hinreichenden Aufklärung diese spezifizierte Aufklärung vom Anspruchsteller ausgeräumt werden muss,
  • dadurch, dass die an sich darlegungspflichtige Parteiaußerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen, eigentlich nicht darlegungspflichtigen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind, weil
    • diese Partei aufgrund dessen dann ausnahmsweise eine Substantiierungslast trifft,
  • durch tatsächliche Vermutungen,
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft,
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatzüber den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch eine gesetzliche Tatsachenvermutung,
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) -, weil
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat.

Hat ein Kläger, unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten,

  • die Tatsachen vorgetragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (= schlüssiger Sachvortrag)

und

  • die wirksam bestrittenen Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, mit zulässigen, vom Gericht erhobenen Beweismitteln (Zeugen-, Sachverständigen-, Urkundenbeweis, Augenschein oder Parteivernehmung) bewiesen,

hat seine Klage Erfolg.

  • Andernfalls wird die Klage abgewiesen.

Was, wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, wissen muss

Die Einsicht in das Grundbuch ist nicht schlechthin jedem gestattet.

  • Vielmehr muss gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) die Person, die das Grundbuch und die zu ihm gehörenden Grundakten (§ 12 Abs. 3 GBO) einsehen will, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.

Nur im Umfang des Einsichtsrechts besteht nach § 12 Abs. 2 GBO auch ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO setzt zwar nicht voraus, dass die Person Inhaberin eines Rechts oder Beteiligte eines konkreten Rechtsverhältnisses ist, aus dem das Interesse an der Einsichtnahme herzuleiten wäre.

  • Vielmehr genügt es, dass die Person ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt.
  • Auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse dieser Person kann genügen.

Notwendig ist, dass die Person sachliche Gründe darlegt, nach denen die Kenntnis vom Grundbuchstand für ihr künftiges Handeln erheblich erscheint.
Dabei kann die Verfolgung unbefugter Zwecke ein Einsichtsrecht ebenso wenig begründen wie Neugier.
Deshalb kommt eine Einsicht auch dann nicht in Betracht, wenn sie von vornherein ungeeignet ist, das vorgetragene Informationsbedürfnis zu befriedigen, weil das Grundbuch schon nach seiner Art und Aufgabe die erwarteten Informationen nicht bereitstellt.

  • Dass die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe darzulegen sind, bedeutet, dass diese Gründe zu erläutern sind.

Demzufolge genügt weder eine schlagwortartige Bezeichnung angeblicher Gründe noch reichen bloße Behauptungen.

  • Vielmehr ist es erforderlich, durch nachvollziehbares Tatsachenvorbringen einen Sachverhalt glaubhaft zu beschreiben, aus dem sich für das Grundbuchamt die Verfolgung eines berechtigten Interesses erschließt.
  • Aus den Ausführungen des Antragstellers muss sich in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass die Beteiligte die Kenntnis vom Grundbuchinhalt zur Verfolgung eigener Interessen benötigt (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 16.03.2018 – 34 Wx 30/18 –).

Wer gegen unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen vorgehen und Klage auf Unterlassung erheben möchte

…. sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen.

Mit Urteil vom 20.10.2016 – 213 C 10547/16 – hat das Amtsgericht (AG) München nämlich entschieden, dass, wenn in einem solchen Fall die Klage

  • erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird,

aufgrund des Zeitablaufs in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage mehr besteht.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei Unterlassungsansprüchen wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen,

  • wenn Anhaltspunkte für eine weitere Verbreitung und/oder das Fortbestehen der Beeinträchtigung fehlen,

die verletzenden Wirkungen von Äußerungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können.

Denn, so das AG, wer über lange Zeit Behauptungen widerspruchslos hinnimmt und untätig bleibt,

  • erweckt den Anschein, dass die Angelegenheit erledigt ist und
  • bringt auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.09.2017).

Schon erhöhtes Brustkrebsrisiko bei einer Frau kann als Krankheit im beihilferechtlichen Sinn zu werten sein

…. und Anspruch auf Beihilfe beispielsweise für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung sowie die nachfolgende Implantatrekonstruktion begründen.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28.09.2017 – 5 C 10.16 – entschieden.

Danach kann

  • schon das wegen familiärer Vorbelastung und einer Genmutation bestehende erhöhte individuelle Risiko einer Frau,
  • innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an Brustkrebs zu erkranken,

als Krankheit im beihilferechtlichen Sinn zu werten sein und

  • demzufolge ein Anspruch auf Gewährung von beamtenrechtlicher Beihilfe für eine vorsorgliche operative Maßnahmen bestehen.

Zwar sei, so das BVerwG, Voraussetzung für eine Krankheit nach dem beihilferechtliche Krankheitsbegriff, der sich im Grundsatz mit dem entsprechenden Begriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung deckt,

  • grundsätzlich eine körperliche oder geistige Funktionsbeeinträchtigung,
  • die bei einer noch nicht an Brustkrebs erkrankten Frau fehle.

Allerdings liege, so das BVerwG weiter,

  • wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung bestehe und
  • die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen sei,

auch ohne Funktionsbeeinträchtigung eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn deshalb vor,

Vermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht immer eine Kündigung rechtfertigt

Eine von einem Wohnungsmieter gegen ihn erstatteten Strafanzeige berechtigt den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn

  • Anlass für die Anzeige wahre oder aus des Sicht des Mieters möglicherweise wahre Tatsachen waren und
  • der Mieter zur Wahrung eigener Interessen gehandelt hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.02.2016 – 424 C 21138/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Mieter,

  • weil ihm gehörende im Kellergang gelagerte Gegenstände, die er auf Aufforderung binnen der ihm vom Vermieter, unter Androhung der Entsorgung ansonsten, gesetzten Frist noch nicht vollständig beseitigt hatte, während seiner Abwesenheit entfernt sowie vom Vermieter, trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden waren,

gegen den Vermieter Strafanzeige erstattet und der Vermieter daraufhin mit der Begründung, dass wegen der damit verbundenen Beschuldigung die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar sei, dem Mieter gekündigt hatte,

  • die vom Vermieter nachfolgend erhobene Räumungsklage abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisungsentscheidung damit, dass,

  • nachdem der Mieter aufgrund erfolgter sorgfältiger Prüfung, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, davon habe ausgehen dürfen, dass seine Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind und
  • die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei,

ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16.12.2016 – 98/16 –).

Dürfen personenbezogene Daten veröffentlicht werden oder hat man einen Anspruch auf Unterlassung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person, z.B. in einem Online-Lexikon, veröffentlicht werden.

Da personenbezogene Daten aber zugleich ein Teil der sozialen Realität einer Person sind, müssen bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre, zu denen auch das Geburtsdatum gehört, die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen dann regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn

  • die verbreiteten Tatsachen richtig sind,
  • an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung besteht und
  • die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind, wobei hier insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Betroffene durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und haben deshalb, wenn die Löschung verweigert wird, auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Darauf hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 30.09.2015 – 142 C 30130/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Online-Lexikon in einem Beitrag über eine Drehbuchautorin und Regisseurin deren Geburtsdatum veröffentlicht und als Nachweis dafür die Dissertation der Regisseurin angegeben hatte, in der ihr Geburtsdatum genannt war,

deren Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Geburtsdatums abgewiesen.

Begründet hat das AG seine Entscheidung u. a. damit, dass

  • ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr der Klägerin bestehe, weil diese eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin sei und
  • keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres (in ihrem Beruf) erheblich beeinträchtigt werde oder dadurch ihre soziale Ausgrenzung oder Isolierung drohe (Quelle: Pressemitteilung 66/16 des AG München vom 26.08.2016).

Wer muss was darlegen bzw. beweisen, wenn ein Stellenbewerber wegen Benachteiligung bei einer Bewerbung Zahlung einer Entschädigung verlangt?

Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)), die sich zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG darauf berufen, der beklagte Arbeitgeber (vgl. § 6 Abs. 2 AGG) habe gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, haben gemäß § 22 AGG Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung nach § 3 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, also

  • aus rassistischen Gründen oder wegen seiner ethnischen Herkunft,
  • wegen seines Geschlechts,
  • wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung,
  • wegen seiner Behinderung,
  • wegen seines Alters oder
  • wegen seiner sexuellen Identität.

An die Vermutungsvoraussetzungen des § 22 AGG ist dabei kein zu strenger Maßstab anzulegen.
Es genügt, wenn aus den vorgetragenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung besteht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 580/09 –).

Indizien beispielsweise für eine Benachteiligung wegen einer (Schwer-)Behinderung in einer Bewerbungssituation gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber können insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu Gunsten schwerbehinderter Menschen sein, namentlich

  • das Unterlassen der Einschaltung der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 03.03.2011 – 5 C 16/10 –) oder
  • das Unterbleiben einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entgegen § 82 Satz 2 SGB IX,

sofern der Bewerber alle (zulässigen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 697/10 –; Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil 18.03.2015 – 3 Sa 371/14 –; Arbeitsgericht (ArbG) Ulm, Urteil vom 02.08.2016 – 5 Ca 86/16 –).

Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises.

  • Der Arbeitgeber muss demnach dann Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 8 AZR 677/14 –).