Vermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht immer eine Kündigung rechtfertigt

Vermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht immer eine Kündigung rechtfertigt

Eine von einem Wohnungsmieter gegen ihn erstatteten Strafanzeige berechtigt den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn

  • Anlass für die Anzeige wahre oder aus des Sicht des Mieters möglicherweise wahre Tatsachen waren und
  • der Mieter zur Wahrung eigener Interessen gehandelt hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.02.2016 – 424 C 21138/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Mieter,

  • weil ihm gehörende im Kellergang gelagerte Gegenstände, die er auf Aufforderung binnen der ihm vom Vermieter, unter Androhung der Entsorgung ansonsten, gesetzten Frist noch nicht vollständig beseitigt hatte, während seiner Abwesenheit entfernt sowie vom Vermieter, trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden waren,

gegen den Vermieter Strafanzeige erstattet und der Vermieter daraufhin mit der Begründung, dass wegen der damit verbundenen Beschuldigung die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar sei, dem Mieter gekündigt hatte,

  • die vom Vermieter nachfolgend erhobene Räumungsklage abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisungsentscheidung damit, dass,

  • nachdem der Mieter aufgrund erfolgter sorgfältiger Prüfung, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, davon habe ausgehen dürfen, dass seine Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind und
  • die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei,

ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16.12.2016 – 98/16 –).


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