OLG Oldenburg spricht fünfjährigem Jungen wegen der Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers 800.000 Euro

…. Schmerzensgeld zu.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 5 U 196/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg einem Jungen, der, 

  • als er fünf Jahre alt war,

infolge eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Behandlung einer bakteriellen Meningitis,

  • u.a. beide Unterschenkel verloren hatte,
  • der in der Folgezeit wachstumsbedingt fast zwanzig Operationen zur Versorgung der Stümpfe über sich hatte ergehen lassen müssen,
  • der sein gesamtes Leben auf den Rollstuhl angewiesen sein wird und 
  • bei dem aufgrund des massiven Krankheitsverlaufs große Teile der Körperoberfläche durch Nekrosen dauerhaft entstellt sind,

ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro zuerkannt.

Dass hier ein Schmerzensgeld von 800.000 Euro angemessen ist, hat das OLG mit 

  • der Schwere der Verletzungen, 
  • dem Leiden und dessen voraussichtlicher lebenslanger Dauer, 
  • der subjektiven Wahrnehmung der Beeinträchtigungen für den Verletzten, 
    • nämlich dem täglich wiederkehrenden Bewusstsein um den lebenslangen Verlust der bisherigen Lebensqualität und 
  • dem Ausmaß des Verschuldens des Schädigers 

begründet.

Danach kann im Fall 

  • schwerster und dauerhafter Schädigungen, die ein Geschädigter in jungen Jahren bewusst erlebt und 
  • von denen anzunehmen ist, dass sie ihn lebenslang in der Lebensführung erheblich beeinträchtigen werden, 

ein Schmerzensgeld in dieser Höhe gerechtfertigt sein.

Vermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter nicht immer eine Kündigung rechtfertigt

Eine von einem Wohnungsmieter gegen ihn erstatteten Strafanzeige berechtigt den Vermieter nämlich dann nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn

  • Anlass für die Anzeige wahre oder aus des Sicht des Mieters möglicherweise wahre Tatsachen waren und
  • der Mieter zur Wahrung eigener Interessen gehandelt hat.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.02.2016 – 424 C 21138/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Mieter,

  • weil ihm gehörende im Kellergang gelagerte Gegenstände, die er auf Aufforderung binnen der ihm vom Vermieter, unter Androhung der Entsorgung ansonsten, gesetzten Frist noch nicht vollständig beseitigt hatte, während seiner Abwesenheit entfernt sowie vom Vermieter, trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden waren,

gegen den Vermieter Strafanzeige erstattet und der Vermieter daraufhin mit der Begründung, dass wegen der damit verbundenen Beschuldigung die Fortführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar sei, dem Mieter gekündigt hatte,

  • die vom Vermieter nachfolgend erhobene Räumungsklage abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisungsentscheidung damit, dass,

  • nachdem der Mieter aufgrund erfolgter sorgfältiger Prüfung, ob ein Anlass zur Anzeige bestehe, davon habe ausgehen dürfen, dass seine Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden sind und
  • die Strafanzeige insoweit in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei,

ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht bestanden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 16.12.2016 – 98/16 –).