Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt und erteilt bekommen hat, (auch) wissen sollte 

Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt und erteilt bekommen hat, (auch) wissen sollte 

Mit Beschluss vom 13.12.2023 – XII ZB 334/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Folgendes hingewiesen:

1) Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers

grundsätzlich entgegen, 

  • macht also die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht entbehrlich, 

weil

  • ein Betreuer nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bestellt werden darf, wenn dies erforderlich ist und
  • es an der Erforderlichkeit fehlt, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).

2) Eine Betreuung 

  • – durch einen vom Amtsgericht zu bestellenden Betreuer –

kann allerdings dann 

  • erforderlich

werden, wenn der Bevollmächtigte 

  • ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, 

insbesondere weil zu befürchten ist, dass 

  • die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, 

was der Fall ist, wenn der Bevollmächtigte 

  • mangels Befähigung oder 
  • wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit 

als ungeeignet erscheint, wobei über 

  • Art und Umfang der zur Frage der Eignung eines Bevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen 

das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. 

3) Sofern erhebliche Zweifel an der 

  • Befähigung oder 
  • Redlichkeit

des Bevollmächtigten bestehen und sich 

  • die Gefahr für das Wohl des Betroffenen 

durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB 

  • nicht

hinreichend abwenden lässt, ist eine 

  • Vollbetreuung

einzurichten.

4) Liegen dagegen lediglich 

  • Mängel bei der Vollmachtausübung 

vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, 

  • mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers 

auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.