Mit Beschluss vom 13.12.2023 – XII ZB 334/22 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) auf Folgendes hingewiesen:
1) Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers
grundsätzlich entgegen,
- macht also die Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht entbehrlich,
weil
- ein Betreuer nach § 1814 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bestellt werden darf, wenn dies erforderlich ist und
- es an der Erforderlichkeit fehlt, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).
2) Eine Betreuung
- – durch einen vom Amtsgericht zu bestellenden Betreuer –
kann allerdings dann
werden, wenn der Bevollmächtigte
- ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen,
insbesondere weil zu befürchten ist, dass
- die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet,
was der Fall ist, wenn der Bevollmächtigte
- mangels Befähigung oder
- wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit
als ungeeignet erscheint, wobei über
- Art und Umfang der zur Frage der Eignung eines Bevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen
das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
3) Sofern erhebliche Zweifel an der
- Befähigung oder
- Redlichkeit
des Bevollmächtigten bestehen und sich
- die Gefahr für das Wohl des Betroffenen
durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB
hinreichend abwenden lässt, ist eine
einzurichten.
4) Liegen dagegen lediglich
- Mängel bei der Vollmachtausübung
vor, die behebbar sind, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,
- mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers
auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.
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