Tag Gericht

Was, wenn das Gericht eine Videoverhandlung durchführt, (insbesondere die im Gerichtssaal anwesenden) Beteiligten wissen müssen

Mit Beschluss vom 18.08.2023 – IX B 104/22 – hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass bei einer 

  • Videoverhandlung,

also wenn 

  • das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestattet hat, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und 
  • die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, 

jeder Beteiligte

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LG Koblenz entscheidet: Ist ein Autofahrer aufgrund behauptetem, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Wildwechsels 

…. in den Graben gefahren, muss die Teilkaskoversicherung den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden nicht regulieren. 

Mit Urteil vom 31.05.2023 – 10 O 227/22 – hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz die Klage der Eigentümerin eines 

  • teilkaskoversicherten

PKW Daimler-Chrysler Modell 300 c abgewiesen, deren Ehemann mit ihrem Fahrzeug

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Was man wissen sollte, wenn man vor einem Amts- oder Landgericht einen anderen verklagt oder sich gegen

…. eine Klage verteidigen muss. 

Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf  

  • Vertragserfüllung,
  • Rückabwicklung eines Vertrages, 
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe einer Sache, 
  • Unterlassung,
  • Beseitigung usw.,

trägt in der Regel die volle 

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,

  • d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen, 

als auch, 

  • falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und 
  • nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann, 

für die anspruchserhaltenden,

  • d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden 

Tatsachen.

In bestimmten Fällen ist es dabei 

  • Sache der Beklagtenpartei, 

sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei 

  • substantiiert 

zu äußern.

Gehört zur Anspruchsbegründung eine 

  • negative Tatsache, 

wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei 

  • durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also 

durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei, 

  • wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat, 

darlegen,

  • wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.

Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,

  • mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,

kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei 

  • keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und 
  • auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung 

hat, die Beklagtenpartei aber

Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert  

  • durch tatsächliche Vermutungen, 
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil 
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, 
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und 
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,  
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil 
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat. 

Abgesehen von den oben angeführten Fällen, 

  • in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,  

trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast 

  • für rechtshindernde Tatsachen 
    • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
  • für rechtsvernichtende Tatsachen 
    • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung 
  • sowie für rechtshemmende Tatsachen
    • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Allgemein gilt übrigens: 
Eine Tatsache 

  • bestreiten 

kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit   

  • Nichtwissen wirksam bestreiten

kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen  

  • weder ihre eigenen Handlungen 
  • noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann 

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet. 

Was, wenn für einen Volljährigen vom Gericht ein Berufsbetreuer bestellt werden muss, der Betroffene sowie dessen Angehörige

…. über die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuervergütung wissen sollten.

Muss nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen, weil 

  • er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und
  • er keine Vorsorgevollmacht erteilt hat,

ein Betreuer bestellt werden, hat der gerichtlich bestellte Betreuer,

  • wenn er die Betreuung berufsmäßig führt,

Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).  

  • Schuldner dieses Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. 

Ist der Betreute mittellos, ist die vom Gericht zu bewilligende Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wobei allerdings dann,

  • mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse

die Vergütungsansprüche 

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB 

auf die Staatskasse übergehen und von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden können. 

  • Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet. 

Ob und inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. 

  • Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss – vorbehaltlich eingetretener Verjährung – auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen.

Als mittellos gilt ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB dann, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 

  • nicht, 
  • nur zum Teil oder 
  • nur in Raten 

aufbringen kann. 

  • Eine Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. 
  • Sein Vermögen hat ein Betreuter gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung aufzubringen, wobei ihm 
    • derzeit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Schonbetrag in Höhe von 5.000 € zusteht und
    • somit nur das diesen Betrag übersteigende Vermögen einzusetzen ist. 

Da § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss hat, ist dem Betroffenen kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 42/19 –).  

Hinweis:
Infos über die 

  • Vorsorgevollmacht, 

die die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht entbehrlich machen kann sowie über die 

  • Patientenverfügung, 

mit der man für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig sein sollte, u.a. auch bestimmen kann, wann welche lebenserhaltenden Maßnahmen nicht (mehr) ergriffen oder (bereits eingeleitete) lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen, 

finden Sie 

  • in unserem gleichnamigen Blog hier.

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.

Wer muss eigentlich die Vergütung für einen gerichtlich bestellten berufsmäßigen Betreuer zahlen?

Wird nach § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Betreuungsgericht für einen Volljährigen,

  • weil dieser auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann,

ein Betreuer bestellt,

  • der die Betreuung im Rahmen seiner Berufsausübung (berufsmäßig) führt,

hat dieser einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

  • Schuldner des Vergütungsanspruchs ist also grundsätzlich der Betreute.

Ist ein Betreuter mittellos, ist die vom Gericht bewilligte Betreuervergütung aus der Staatskasse zu zahlen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).

Allerdings gehen mit einer solchen Leistungserbringung durch die Staatskasse

  • gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB

die dadurch befriedigten Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den Betreuten

  • auf die Staatskasse über und
  • können von dieser im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden.

Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet und hat dazu,

  • wenn er zur Zeit der Betreuertätigkeit mittellos war,
  • – vorbehaltlich eingetretener Verjährung –

auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einzusetzen.

  • Ob und inwieweit die Staatskasse ihn in diesen Fällen aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.

Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB gilt ein Betreuter als mittellos, wenn er die Vergütung

  • aus seinem einzusetzenden Einkommen oder
  • Vermögen

nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

  • Dabei ist die Inanspruchnahme des Betreuten auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt.
  • Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Betreuervergütung einzusetzen, wobei ihm

BGH entscheidet: Ein in einer Patientenverfügung niedergelegter Wille ist unmittelbar bindend, wenn darin

…. von einem Volljährigen nicht nur lediglich allgemein, sondern hinreichend konkret umschreibend oder durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt ist,

  • was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht,
  • d.h. welche ärztlichen Maßnahmen in solchen Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14. 11.2018 – XII ZB 107/18 – hingewiesen.

Danach bedarf,

  • wenn ein Volljähriger einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat und
  • diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

der Abbruch einer (bereits eingeleiteter) lebenserhaltenden Maßnahme,

  • wie beispielsweise etwa die Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB.

Denn die von Volljährigen in einer wirksamen Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen sind

  • von den Volljährigen selbst
  • in einer alle Beteiligten (Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, Angehörige, Gerichte usw.) bindenden Weise

getroffen worden.

Wird das Gericht dennoch angerufen,

  • weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und
  • kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Käufer, die zur Zahlung eines Einkaufs in einem Internetshop mit Zustimmung des Verkäufers den Online-Zahlungsdienst PayPal nutzen, sollten wissen, dass

…. wenn sie

  • wegen Nichterhalts des Kaufgegenstandes oder
  • wegen erheblicher Abweichung des gelieferten Artikels von der Artikelbeschreibung,

einen Antrag auf Käuferschutz stellen und PayPal diesen Antrag zu ihren Gunsten entscheidet,

  • mit der Folge, dass ihnen der von ihrer Kreditkarte oder ihrem Konto abgebuchte Kaufpreis erstattet sowie
  • das PayPal-Konto des Verkäufers mit dem gutgeschriebenen Kaufpreisbetrag rückbelastet wird,

sie vom Verkäufer dennoch (erneut) auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, d.h. verklagt werden können, so dass

  • in diesem Fall dann letztlich das Gericht entscheidet, ob sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind und dem Verkäufer der Kaufpreis tatsächlich zusteht.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Kaufpreises auf dem PayPal-Konto des Verkäufers zwar die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt worden und somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufer erloschen ist,

die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien das Bezahlsystem PayPal zu verwenden jedoch gleichzeitig die stillschweigende weitere Vereinbarung beinhaltet,

  • dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird,
  • wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017 – Nr. 187/2017 –).

Was Arbeitnehmer, die laut ihrem Arbeitsvertrag am Bonussystem teilnehmen, wissen sollten

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer am jeweils gültigen Bonussystem teilnimmt und über die Höhe des Bonusanspruchs der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat,

  • ist die Entscheidung des Arbeitgebers, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverbindlich und
  • die Höhe des Bonus durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzen.

Das hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 03.08.2016 – 10 AZR 710/14 – entschieden.

Danach ist, wenn der Arbeitnehmer mit einer Klage die Zahlung eines Bonus für ein bestimmtes Geschäftsjahr begehrt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber xxxxx Euro betragen soll,

  • Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Sachvortrag der Parteien,
  • wobei es eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn nicht gibt.

Äußert sich in einem solchen Fall der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht, geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, weil

  • von diesem kein Vortrag zu Umständen verlangt werden kann, wie z.B. der Höhe eines Bonustopfes, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen und
  • der Arbeitnehmer auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden kann.

Die Leistung durch das Gericht ist dann aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände (z.B. Höhe der Leistung in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen, Ergebnis einer Leistungsbeurteilung) festzusetzen.

Nur dann, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen, scheidet eine gerichtliche Leistungsfestsetzung ausnahmsweise aus (Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/16 des BAG vom 03.08.2016).