…. von einem Volljährigen nicht nur lediglich allgemein, sondern hinreichend konkret umschreibend oder durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt ist,
- was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht,
- d.h. welche ärztlichen Maßnahmen in solchen Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14. 11.2018 – XII ZB 107/18 – hingewiesen.
Danach bedarf,
- wenn ein Volljähriger einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat und
- diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,
der Abbruch einer (bereits eingeleiteter) lebenserhaltenden Maßnahme,
- wie beispielsweise etwa die Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,
keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB.
Denn die von Volljährigen in einer wirksamen Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen sind
- von den Volljährigen selbst
- in einer alle Beteiligten (Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, Angehörige, Gerichte usw.) bindenden Weise
getroffen worden.
Wird das Gericht dennoch angerufen,
- weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und
- kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,
hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).
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