Tag Krankheiten

Wer eine Betriebsschließungsversicherung abschließt sollte auf die Versicherungsbedingungen achten

Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Entschädigungspflicht vor 

  • bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger 

und enthalten sie 

  • eine entsprechende Auflistung, 

bei der es beispielsweise heißt, 

  • „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: ….“ 

ist, 

  • wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 07.09.2021 – 9 U 14/21, 9 U 18/21 – entschieden hat,

eine solche Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern zur Bestimmung des Versicherungsumfangs 

  • abschließend und
  • nicht nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, 

so dass bei einer behördlich angeordneten Schließung eines Betriebes wegen 

  • nicht in der Auflistung enthaltener Krankheiten oder Krankheitserreger 

der Versicherer nicht einstandspflichtig ist. 

Dass sich in einem solchen Fall das Leistungsversprechen des Versicherers 

  • ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger 

erstreckt und eine solche Begrenzung des Leistungsversprechens 

  • weder gegen das Transparenzgebot verstößt 
  • noch den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, 

hat der Senat damit begründet, dass 

  • für einen verständigen Versicherungsnehmer 

erkennbar sei, dass der Begriff „namentlich“ in der Klausel 

  • nicht adverbial im Sinne von „insbesondere“, 
  • sondern adjektivisch im Sinne von „ausdrücklich benannt“ 

gebraucht wurde, einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darüber hinaus vor Augen stehen müsse, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle 

  • zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer 

geboten ist, 

  • den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren sowie 
  • eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen

und hierdurch der 

  • nach dem Vertragszweck beabsichtigte 

Versicherungsschutz nicht ausgehöhlt oder entwertet werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Übrigens:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

OLG Frankfurt entscheidet: Zahnfehlstellung ist keine bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung

…. anzeigepflichtige Anomalie. 

Mit Urteil vom 24.03.2021 – 7 U 44/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Vater einer 9-jährigen Tochter, 

  • die sich in regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolle befand und 
  • bei der ein Engstand der Backenzähne vorlag 

eine privaten Krankheitskostenversicherung abgeschlossen und bei deren Abschluss die Frage  

  • ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden, Krankheiten, Anomalien (auch Implantate (zum Beispiel Brustimplantate) und/oder Unfallfolgen….) bestanden, die nicht ärztlich …. behandelt wurden, 

mit 

  • „nein“

beantwortet hatte, entschieden, dass die Versicherung die Aufwendungen für die 

  • kieferorthopädische Behandlung 

übernehmen muss, die anlässlich einer, 

  • nach Abschluss der privaten Krankheitskostenversicherung, 

aufgrund eines bei einem Unfall abgebrochenen Zahnes, erfolgten zahnärztlichen Behandlung u.a. wegen 

  • „Platzmangels im UK (Unterkiefer), Scherenbiss Zahn 24, diverse Rotationen und Kippungen“ 

als medizinisch angezeigt erachtet worden war.

Dass die bei Vertragsabschluss vom Vater unterlassene Anzeige „Engstand der Backenzähne“ bei seiner mitversicherten Tochter, 

  • die Versicherung nicht zu einer Leistungsverweigerung berechtigt, 

hat das OLG damit begründet, dass es sich bei einem Engstand von Backenzähnen 

  • weder um eine anzeigepflichtige Krankheit 
  • noch um eine anzeigepflichtige Anomalie

handelt und abgesehen davon, Fragen, die einem Versicherungsnehmer eine Wertung abverlangen,

  • wie die nach dem Bestehen einer Anomalie,

infolge Unklarheit grundsätzlich unzulässig sind und somit 

  • eine Anzeigepflicht 

nicht begründen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Corona-Pandemie: LG Düsseldorf verurteilt Betriebsschließungsversicherung zur Entschädigungszahlung von

…. über 750.000,– € an Barbetreiber.

Mit Urteil vom 19.02.2021 – 40 O 53/20 – hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem Barbetreiber 2017 und 2018 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, in deren Bedingungen es hieß, dass 

  • die Versicherung Entschädigung für den Fall leistet, 

dass die zuständige Behörde 

  • aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) 

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes 

  • beim Auftreten von im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern 

schließt und die Bars der Versicherungsnehmer  

  • nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des IfSG bezog, 

hatten schließen müssen, entschieden, dass, 

  • auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung naturgemäß das Virus SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen war,

aufgrund der Schließung der Versicherungsfall eingetreten ist und die Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen 

  • in Höhe von über 750.000,– € 

an die Barbetreiber verurteilt.

Dass Versicherungsschutz für die Barbetreiber besteht, hat die Kammer damit begründet, dass eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsfall auf die 

  • im alten IfSG 

ausdrücklich aufgeführten Krankheitserreger beschränkt, den Versicherungsnehmer dann 

  • unangemessen benachteiligt und 
  • nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

unwirksam ist, wenn von der Versicherung, wie hier, nicht ausreichend klar 

  • gegenüber dem Versicherungsnehmer 

herausgestellt wird, dass der Versicherungsschutz 

Vgl. auch die Blogeinträge über die Entscheidungen des LG München I 

Wer ein (lebendes) Tier, beispielsweise ein (Reit)Pferd kauft oder verkauft, sollte wissen für welchen (Gesundheits-)Zustand

…. des Tieres der Verkäufer einzustehen hat, also

  • wann beispielsweise eine erlittene Vorverletzung des Tieres einen Sachmangel begründet und
  • wann nicht.

Der Verkäufer eines Tieres hat,

  • sofern eine diesbezügliche anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen worden ist,

(lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang

  • nicht krank ist und
  • sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass
    • es alsbald erkranken wird und
    • infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einzusetzen ist.

Auch gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer

  • biologischen oder
  • physiologischen

„Idealnorm“ entspricht.

Denn der Käufer eines lebenden Tieres kann redlicherweise nicht erwarten, dass er

  • – ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung –

ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss,

  • da es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind,

im Regelfall damit rechnen, dass

  • das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind.

Die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen ebenfalls

  • noch keinen vertragswidrigen Zustand dar,

so dass der Verkäufer eines Tieres auch nicht haftet

  • für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für

  • folgenlos überstandene Krankheiten und
  • Verletzungen, wie beispielsweise eine ausgeheilte Rippenfraktur eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist.
    • wobei es insoweit auch nicht darauf ankommt, worauf die vollständig ausgeheilte Rippenfraktur beruht.

Demgemäß wird die Eignung eines beispielsweise klinisch unauffälligen Pferdes für

  • die gewöhnliche oder
  • die vertraglich vorausgesetzte

Verwendung

  • als Reitpferd

nicht schon dadurch beeinträchtigt,

  • dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
  • dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Darauf

  • und dass die Verletzung eines Tieres somit jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden kann,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem nach dem Erwerb eines Reitpferdes bei diesem erlittene Vorverletzungen in Form von Rippenfrakturen festgestellt worden waren und
  • der Käufer deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte,

entschieden, dass

  • vollständig ausgeheilte Rippenfrakturen

bei einem als Reittier verkauften Pferd,

  • ohne anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung

nicht geeignet sind einen Sachmangel zu begründen, sondern

die Wirksamkeit des von dem Käufer erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag davon abhängt, ob

  • bei Gefahrübergang bei dem Pferd ein Zustand von nicht vollständig ausgeheilter Rippenfraktur vorhanden war und
  • dieser noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestanden hat.

BGH entscheidet: Ein in einer Patientenverfügung niedergelegter Wille ist unmittelbar bindend, wenn darin

…. von einem Volljährigen nicht nur lediglich allgemein, sondern hinreichend konkret umschreibend oder durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt ist,

  • was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht,
  • d.h. welche ärztlichen Maßnahmen in solchen Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14. 11.2018 – XII ZB 107/18 – hingewiesen.

Danach bedarf,

  • wenn ein Volljähriger einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat und
  • diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

der Abbruch einer (bereits eingeleiteter) lebenserhaltenden Maßnahme,

  • wie beispielsweise etwa die Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB.

Denn die von Volljährigen in einer wirksamen Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen sind

  • von den Volljährigen selbst
  • in einer alle Beteiligten (Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, Angehörige, Gerichte usw.) bindenden Weise

getroffen worden.

Wird das Gericht dennoch angerufen,

  • weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und
  • kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung hat, wissen sollte

Eine Bestimmung in Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, die vorsieht, dass

  • keine Leistungspflicht besteht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen,
  • d.h., nur neue auftretende Erkrankungen versicherte Reiserücktrittgründe sein und Versicherungsschutz genießen sollen,

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), weil

  • die Klausel nicht differenziert zwischen Vorerkrankungen, die der versicherten Person bekannt und die der versicherten Person unbekannt sind, d.h. auch alle Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die der versicherten Person bei Reisebuchung unbekannt waren und
  • der Versicherungsschutz damit nicht nur auf unerwartete Erkrankungen beschränkt wird.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.08.2016 – 159 C 5087/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 31.03.2017 – 26/17 –).