…. über 750.000,– € an Barbetreiber.
Mit Urteil vom 19.02.2021 – 40 O 53/20 – hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Düsseldorf in einem Fall, in dem Barbetreiber 2017 und 2018 eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, in deren Bedingungen es hieß, dass
- die Versicherung Entschädigung für den Fall leistet,
dass die zuständige Behörde
- aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes
- beim Auftreten von im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern
schließt und die Bars der Versicherungsnehmer
- nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des IfSG bezog,
hatten schließen müssen, entschieden, dass,
- auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung naturgemäß das Virus SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger aufgenommen war,
aufgrund der Schließung der Versicherungsfall eingetreten ist und die Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen
- in Höhe von über 750.000,– €
an die Barbetreiber verurteilt.
Dass Versicherungsschutz für die Barbetreiber besteht, hat die Kammer damit begründet, dass eine Versicherungsbedingung, die den Versicherungsfall auf die
ausdrücklich aufgeführten Krankheitserreger beschränkt, den Versicherungsnehmer dann
- unangemessen benachteiligt und
- nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam ist, wenn von der Versicherung, wie hier, nicht ausreichend klar
- gegenüber dem Versicherungsnehmer
herausgestellt wird, dass der Versicherungsschutz
Vgl. auch die Blogeinträge über die Entscheidungen des LG München I
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