…. „Unfall des Fahrzeugs“ in einem Streitfall mit der Versicherung voraussetzt.
Streitet ein Versicherungsnehmer mit der Versicherung, bei der er sein
hat, darüber, ob er,
- wegen eines vom ihm behaupteten Unfallereignisses, bei dem sein Auto beschädigt wurde,
Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung hat,
- also ein Unfallereignis vorliegt, für das die Versicherung einstandspflichtig ist,
muss der Versicherungsnehmer
dass ein versicherter „Unfall des Fahrzeugs“ im Sinne der Versicherungsbedingungen,
- d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis,
stattgefunden hat.
Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis und wendet der Versicherer ein, dass
- kein Versicherungsschutz bestehe, weil
der Schaden von
- dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Repräsentanten
vorsätzlich herbeigeführt bzw. der Unfall nur vorgetäuscht worden sei, trifft den Versicherer hierfür die
- Darlegungs- und
- Beweislast
in vollem Umfang.
Für den Nachweis eines Unfallereignisses durch den Versicherungsnehmer reicht es,
- wenn der Sachverhalt im Einzelnen nicht mehr aufklärbar ist,
aus, dass die Schäden am Fahrzeug
- nach Art und Beschaffenheit
nur beruhen können, auf dem vom Versicherungsnehmer
- angegebenen Unfallereignis,
- zu der angegebenen Zeit und
- an dem angegebenen Ort.
Dies gilt,
- da nicht stets jedes Detail richtig wahrgenommen und ggf. zuverlässig erinnert werden kann,
auch dann, wenn der Unfallhergang bzw. -ablauf,
- so, wie vom Versicherungsnehmer geschildert,
zumindest im Detail nicht stattgefunden haben kann.
Dagegen ist der behauptete Unfall,
- aus dem ein Versicherungsnehmer Ansprüche gegen den Versicherer herleitet,
dann nicht erwiesen, wenn feststeht, dass das Unfallereignis
- an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen
nicht stattgefunden haben kann,
- sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen.
Der von dem Versicherungsnehmer angegebene Schaden muss in der Kaskoversicherung nämlich einem
- konkret dargestellten Unfall
wenigstens in etwa zugeordnet werden können.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 06.04.2021 – 12 U 333/20 – hingewiesen (so auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.02.2013 – 4 U 16/12 –).