…. sollten darauf achten, dass die Behandlungsbelege vollständig und nicht lückenhaft sind, also neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person auch
- das Behandlungsdatum,
- den Grund der Behandlung und
- die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten
enthalten.
Denn im Streitfall muss der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nachweisen können und wenn die bei der Auslandsreisekrankenversicherung einzureichenden Rechnungsunterlagen unvollständig oder lückenhaft sind,
- beispielweise, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, an welchen Erkrankungen die versicherte Person litt (Diagnose) und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurde,
kann dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.5.2017 – 159 C 517/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.11.2017).
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