Tag Ausland

LG Frankfurt entscheidet: Reiseveranstalter muss 5-jährigem Kind wegen vertaner Urlaubsfreude Entschädigung zahlen

Mit Urteil vom 05.12.2019 – 2-24 S 50/19 – hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Anspruch auf 

  • angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

auch 

  • einem zum Reisezeitpunkt 5-jährigen Kind zustehen kann, 

jedoch nicht 

  • einem zum Reisezeitpunkt erst 2-jährigen Kind.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern für sich und ihre 2 und 5 Jahre alten Kinder 

  • einen Urlaub in einer Clubanlage im Ausland gebucht hatten und

der Reiseveranstalter wegen Vereitelung der Reise

  • von allen 4 Familienmitgliedern 

auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verklagt worden war, hat die Kammer 

  • den Klagen der Eltern und ihres 5-jährigen Kindes stattgegeben, 
  • die Klage des 2-jährigen Kindes dagegen abgewiesen.   

Dass neben den Eltern 

  • auch ihrem 5-jährigen Kind, 
  • nicht dagegen ihrem 2-jährigen Kind 

ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zusteht, hat die Kammer damit begründet, dass 

  • ein Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land 

von einem 5-jährigen Kind 

  • als etwas „Besonderes“ nicht nur wahrgenommen, sondern beispielsweise wegen des besonderen Essens, der verschiedenen ausgedehnten Spielmöglichkeiten usw. auch erlebt wird und 
  • der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) dieser Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt ist,

während der gesetzgeberische Zweck, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen, bei einem erst 2-jährigen Kind deswegen (noch) nicht zum Tragen kommt, weil in diesem Alter 

  • die Nähe zu den Eltern, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, im Vordergrund steht und
  • ein Urlaub als solcher gar nicht bewusst wahrgenommen wird.

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

Wichtig zu wissen für gesetzlich Krankenversicherte, die im EU-Ausland eine Zahnersatzbehandlung

…. durchführen lassen wollen, wie beispielsweise eine Brücke im Unter- und/oder Oberkiefer.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – L 4 KR 169/17 – hat das Landessozialgericht  (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse keine Kosten für Zahnersatz im Ausland erstatten muss, wenn

  • die Auslandsbehandlung

nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde.

Danach müssen in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte,

  • wenn sie Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EU-Ausland beschafften Zahnersatz haben wollen,

der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung der Versorgung

  • den Heil- und Kostenplan des ausländischenZahnarztes vorlegen, der die Zahnersatzbehandlung durchführen wird,

damit die Krankenkasse die Möglichkeit hat,

  • den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen.

Ist der Krankenkasse kein Heil- und Kostenplan des im Ausland aufgesuchten Zahnarztes zur Genehmigung

  • oder (lediglich) ein eingeholter Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis vorgelegt

worden, ist eine Anspruch auf Erstattung der im Ausland entstandenen Behandlungskosten ausgeschlossen.

Denn, so das LSG, die im EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung, nach der in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen können,

  • ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder
  • ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte,

dispensiert

  • nur von der Notwendigkeit, eine Genehmigung allein wegen der Inanspruchnahme der Leistung in einem anderen EU- Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen,
  • nicht dagegen von etwaigen anderen Genehmigungserfordernissen, wie der Prüfung und ggf. Begutachtung eines Heil- und Kostenplans bei der Versorgung mit Zahnersatz nach § 87 Abs. 1a Satz 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 11.06.2019).

Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Sowohl

  • Personensorge

als auch

  • Umgang

erfordern, dass

  • der jeweils berechtigte Elternteil

in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind

  • ungestört und
  • damit kindeswohldienlich

zu verbringen.

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der jeweils berechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil, sofern

  • dieser im Besitz von persönlichen Gegenständen, Kleidung, Schulsachen und Urkunden des Kindes ist, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt

und

  • der berechtigte Elternteil auf diese für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich angewiesen ist,

deren Herausgabe verlangen.

So bedarf beispielsweise der Obhutselternteil i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente und kann deshalb diese von dem anderen Elternteil, sofern er sie besitzt, herausverlangen.

Andererseits kann der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)Reise unternehmen will, verlangen, dass der andere Elternteil den in seinen Besitz befindlichen Reisepass, für die Dauer der Reise, an ihn herausgibt.
Entgegenstehen kann diesem Herausgabeanspruch im Einzelfall allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –).

Was arbeitsunfähig Erkrankte, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, wissen sollten, wenn

…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.

Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten

  • auch während eines Urlaubes im Ausland

Krankengeld zahlen muss, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
  • durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
  • der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass

  • die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
  • in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und

wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
  • feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,

für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse

  • hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V

kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsendet

Mit Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass,

  • wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden,
  • beispielsweise auf eine Baustelle ins Ausland,

die Reisen des Arbeitnehmers

  • zur auswärtigen Arbeitsstelle und
  • von dort zurück

ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und deshalb in der Regel

  • die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten

wie Arbeit zu vergüten sind.

Als die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit,

  • für die der Arbeitgeber danach die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung zahlen muss,

ist dabei die Reisezeit anzusehen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2018).

Verfügt bei einem Flug ins Ausland ein von einem Flugunternehmen beförderter Fluggast nicht über die erforderlichen Dokumente

…. für die Einreise in das Zielland kann dies

  • sowohl für den Fluggast
  • als auch für das ihn befördernde Flugunternehmen

teuer werden.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 79/17 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem einem Fluggast eines Flugunternehmens bei der Ankunft in Indien, von den indischen Behörden,

  • weil er nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, die Einreise verweigert sowie

dem Flugunternehmen wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier’s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 €) auferlegt worden war

  • und das Flugunternehmen mit dem Fluggast darüber streitet, ob der Fluggast dem Flugunternehmen das Bußgeld erstatten muss,

nämlich entschieden, dass

  • zwar den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die, sich aus dem entgeltlichen (Werk-)Vertrag über die (Luft-)Beförderung von Personen ergebende, vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente, einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und

  • bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen gemäß § 280 BGB zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist,

allerdings

  • nach § 254 Abs. 1 BGB auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn
    • der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und
    • das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Zur Feststellung ob ein solches Mitverschulden des Flugunternehmens vorgelegen hat, ist die Sache vom Senat an das Berufungsgericht,

  • das der Klage des Flugunternehmen gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgeldbetrages in vollem Umfang stattgegeben hatte,

zurückverwiesen worden.

Reisende, die Kosten einer Auslandskrankenbehandlung von ihrer Auslandsreisekrankenversicherung erstattet haben wollen

…. sollten darauf achten, dass die Behandlungsbelege vollständig und nicht lückenhaft sind, also neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person auch

  • das Behandlungsdatum,
  • den Grund der Behandlung und
  • die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten

enthalten.

Denn im Streitfall muss der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nachweisen können und wenn die bei der Auslandsreisekrankenversicherung einzureichenden Rechnungsunterlagen unvollständig oder lückenhaft sind,

  • beispielweise, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, an welchen Erkrankungen die versicherte Person litt (Diagnose) und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurde,

kann dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.5.2017 – 159 C 517/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.11.2017).

Private Krankenversicherung muss für eine im europäischen Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht zahlen

…. wenn nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz sich zwar auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, die Versicherungsbedingungen aber auch vorsehen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt.

Das hat der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 14.06.2017 – IV ZR 141/16 – in einem Fall entschieden, in dem eine kinderlose Frau,

  • nachdem sie in der Tschechischen Republik in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF) eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende hatte durchführen lassen und
  • diese zu ihrer Schwangerschaft sowie schließlich zur Entbindung geführt hatte,

ihren privaten Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für diese Behandlung verklagt hatte.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass die Versicherungsbedingungen so zu verstehen sind,

  • dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen im europäischen Ausland zu ersetzen hat,
  • die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind,

so dass,

  • da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz),

für diese Behandlung der Frau in der Tschechischen Republik,

  • obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist,

kein Versicherungsschutz besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2017 – Nr. 91/2017 –).