…. durchführen lassen wollen, wie beispielsweise eine Brücke im Unter- und/oder Oberkiefer.
Mit Urteil vom 14.05.2019 – L 4 KR 169/17 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse keine Kosten für Zahnersatz im Ausland erstatten muss, wenn
nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde.
Danach müssen in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte,
- wenn sie Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EU-Ausland beschafften Zahnersatz haben wollen,
der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung der Versorgung
- den Heil- und Kostenplan des ausländischenZahnarztes vorlegen, der die Zahnersatzbehandlung durchführen wird,
damit die Krankenkasse die Möglichkeit hat,
- den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen.
Ist der Krankenkasse kein Heil- und Kostenplan des im Ausland aufgesuchten Zahnarztes zur Genehmigung
- oder (lediglich) ein eingeholter Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis vorgelegt
worden, ist eine Anspruch auf Erstattung der im Ausland entstandenen Behandlungskosten ausgeschlossen.
Denn, so das LSG, die im EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung, nach der in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen können,
- ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder
- ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte,
dispensiert
- nur von der Notwendigkeit, eine Genehmigung allein wegen der Inanspruchnahme der Leistung in einem anderen EU- Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen,
- nicht dagegen von etwaigen anderen Genehmigungserfordernissen, wie der Prüfung und ggf. Begutachtung eines Heil- und Kostenplans bei der Versorgung mit Zahnersatz nach § 87 Abs. 1a Satz 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 11.06.2019).
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