Wichtig zu wissen für gesetzlich Krankenversicherte, die im EU-Ausland eine Zahnersatzbehandlung

…. durchführen lassen wollen, wie beispielsweise eine Brücke im Unter- und/oder Oberkiefer.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – L 4 KR 169/17 – hat das Landessozialgericht  (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse keine Kosten für Zahnersatz im Ausland erstatten muss, wenn

  • die Auslandsbehandlung

nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde.

Danach müssen in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte,

  • wenn sie Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EU-Ausland beschafften Zahnersatz haben wollen,

der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung der Versorgung

  • den Heil- und Kostenplan des ausländischenZahnarztes vorlegen, der die Zahnersatzbehandlung durchführen wird,

damit die Krankenkasse die Möglichkeit hat,

  • den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen.

Ist der Krankenkasse kein Heil- und Kostenplan des im Ausland aufgesuchten Zahnarztes zur Genehmigung

  • oder (lediglich) ein eingeholter Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis vorgelegt

worden, ist eine Anspruch auf Erstattung der im Ausland entstandenen Behandlungskosten ausgeschlossen.

Denn, so das LSG, die im EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung, nach der in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen können,

  • ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder
  • ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte,

dispensiert

  • nur von der Notwendigkeit, eine Genehmigung allein wegen der Inanspruchnahme der Leistung in einem anderen EU- Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen,
  • nicht dagegen von etwaigen anderen Genehmigungserfordernissen, wie der Prüfung und ggf. Begutachtung eines Heil- und Kostenplans bei der Versorgung mit Zahnersatz nach § 87 Abs. 1a Satz 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 11.06.2019).