Mit Urteil vom 05.12.2019 – 2-24 S 50/19 – hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Anspruch auf
- angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
auch
- einem zum Reisezeitpunkt 5-jährigen Kind zustehen kann,
jedoch nicht
- einem zum Reisezeitpunkt erst 2-jährigen Kind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern für sich und ihre 2 und 5 Jahre alten Kinder
- einen Urlaub in einer Clubanlage im Ausland gebucht hatten und
der Reiseveranstalter wegen Vereitelung der Reise
- von allen 4 Familienmitgliedern
auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verklagt worden war, hat die Kammer
- den Klagen der Eltern und ihres 5-jährigen Kindes stattgegeben,
- die Klage des 2-jährigen Kindes dagegen abgewiesen.
Dass neben den Eltern
- auch ihrem 5-jährigen Kind,
- nicht dagegen ihrem 2-jährigen Kind
ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zusteht, hat die Kammer damit begründet, dass
- ein Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land
von einem 5-jährigen Kind
- als etwas „Besonderes“ nicht nur wahrgenommen, sondern beispielsweise wegen des besonderen Essens, der verschiedenen ausgedehnten Spielmöglichkeiten usw. auch erlebt wird und
- der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) dieser Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt ist,
während der gesetzgeberische Zweck, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen, bei einem erst 2-jährigen Kind deswegen (noch) nicht zum Tragen kommt, weil in diesem Alter
- die Nähe zu den Eltern, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, im Vordergrund steht und
- ein Urlaub als solcher gar nicht bewusst wahrgenommen wird.
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