Tag Urlaubsfreude

LG Frankfurt entscheidet: Reiseveranstalter muss 5-jährigem Kind wegen vertaner Urlaubsfreude Entschädigung zahlen

Mit Urteil vom 05.12.2019 – 2-24 S 50/19 – hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Anspruch auf 

  • angemessene Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

auch 

  • einem zum Reisezeitpunkt 5-jährigen Kind zustehen kann, 

jedoch nicht 

  • einem zum Reisezeitpunkt erst 2-jährigen Kind.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern für sich und ihre 2 und 5 Jahre alten Kinder 

  • einen Urlaub in einer Clubanlage im Ausland gebucht hatten und

der Reiseveranstalter wegen Vereitelung der Reise

  • von allen 4 Familienmitgliedern 

auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verklagt worden war, hat die Kammer 

  • den Klagen der Eltern und ihres 5-jährigen Kindes stattgegeben, 
  • die Klage des 2-jährigen Kindes dagegen abgewiesen.   

Dass neben den Eltern 

  • auch ihrem 5-jährigen Kind, 
  • nicht dagegen ihrem 2-jährigen Kind 

ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nach § 651n Abs. 2 BGB zusteht, hat die Kammer damit begründet, dass 

  • ein Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land 

von einem 5-jährigen Kind 

  • als etwas „Besonderes“ nicht nur wahrgenommen, sondern beispielsweise wegen des besonderen Essens, der verschiedenen ausgedehnten Spielmöglichkeiten usw. auch erlebt wird und 
  • der Erlebniswert (nicht zwangsläufig der Erholungswert) dieser Urlaubszeit auch für Kinder dieses Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt ist,

während der gesetzgeberische Zweck, entgangene Urlaubsfreuden als immateriellen Schaden auszugleichen, bei einem erst 2-jährigen Kind deswegen (noch) nicht zum Tragen kommt, weil in diesem Alter 

  • die Nähe zu den Eltern, nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird, im Vordergrund steht und
  • ein Urlaub als solcher gar nicht bewusst wahrgenommen wird.

Können Reisende den Reisepreis mindern wenn sich bei der gebuchten Pauschalreise Flugzeiten ändern

…. die vertraglich nicht bindend vereinbart waren?

Das Amtsgericht (AG) München hat dies unter gewissen Voraussetzungen bejaht und mit Urteil vom 07.03.2017 – 182 C 1266 /17 – in einem Fall, in dem ein Reisender

  • über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine achttägige Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 792 € gebucht und

vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 173,25 € verlangt hatte, weil

  • bei der Buchung als voraussichtliche, unverbindliche Abflugzeit 01.30 Uhr sowie als Ankunftszeit 07.00 Uhr angegeben,
  • nachträglich aber die Abflugzeit auf 12.50 Uhr verschoben worden, sowie neue Ankunftszeit am Urlaubsort 18.10 Uhr war,

entschieden,

  • dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 34,65 € berechtigt ist.

Danach

  • liegt, auch wenn Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart sind, bei einer um elf Stunden späteren Abflugzeit, keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor,
  • ist bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden, eingetretenen Verspätung eine Reisepreisminderung gerechtfertigt,
    • die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft,
    • was in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 35% (= 7 Stunden x 5%) vom Tagespreis in Höhe vom 99 € (= 792 € : 8 Tage) waren

und

  • besteht neben dem Minderungsanspruch wegen dieses Mangels der erheblichen Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nur dann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.05.2017 – 37/17 –).