…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.
Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten
- auch während eines Urlaubes im Ausland
Krankengeld zahlen muss, wenn
- die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
- durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
- der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.
Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass
- die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
- in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und
wenn
- die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
- feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,
für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse
- hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V
kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.
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