Tag Krankengeld

SG Stuttgart entscheidet, wann die Krankenkasse Krankengeld, trotz Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen,

…. weitergewähren muss.

Mit Urteil vom 07.10.2020 – S 18 KR 1246/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer arbeitsunfähig erkrankten, Krankengeld von der Krankenkasse beziehenden Versicherten, 

  • deren letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bis zum 19.06.2017 befristet war

und 

  • die am 19.06.2017 zur Feststellung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit die Praxis ihrer Ärztin aufgesucht, 
  • aus praxisinternen Gründen jedoch einen neuen Termin erst am 22.06.2017 bekommen sowie 
  • am 22.06.2017 eine (rückwirkende) AUB ausgestellt erhalten hatte,

entschieden, dass die (weitere) Krankengeldzahlung von der Krankenkasse nicht 

  • unter Berufung darauf, dass am 19.06.2017 zwar eine Vorstellung in der Praxis, aber keine Untersuchung erfolgt sei, 

beendet werden darf, sondern dass die Versicherte Anspruch auf die 

  • weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus 

hat.

Danach ist die Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen für die Weitergewährung von Krankengeld dann unschädlich, wenn Versicherte 

  • alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben, 

um ihre Ansprüche zu wahren, indem sie rechtzeitig 

  • einen Arzt persönlich aufsuchen und 
  • die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangen,

ist eine bei Ärzten, infolge der missverständlichen Fassung von § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, hervorgerufene Fehlvorstellung, dass eine 

  • rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig 

sei, 

  • den Krankenkassen und 
  • nicht den Versicherten 

zuzurechnen und musste die Versicherte 

  • weder auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 bestehen,
  • noch an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was arbeitsunfähig Erkrankte, die von ihrer Krankenkasse Krankengeld beziehen, wissen sollten, wenn

…. ein geplanter Urlaub im Ausland ansteht.

Mit Urteil vom 20.02.2018 – S 4 KR 2398/17 – hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden, dass eine Krankenkasse einem arbeitsunfähig Erkrankten

  • auch während eines Urlaubes im Ausland

Krankengeld zahlen muss, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt,
  • durchgängig auch für die Zeit des Urlaubs bescheinigt worden ist und
  • der behandelnde Arzt keine Bedenken gegen den Auslandsurlaub hat.

Dass in einem solchen Fall der Anspruch auf Krankengeld während des Urlaubes im Ausland nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruht, hat das SG damit begründet, dass

  • die Vorschrift über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei einem Auslandsurlaub nur eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld in den Fällen verhindern soll,
  • in denen die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann und

wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland festgestellt worden ist sowie
  • feststeht, dass sie auch während des Urlaubes vorliegen wird,

für eine Ermessensentscheidung der Krankenkasse

  • hinsichtlich einer Zustimmung zu dem Auslandsaufenthalt nach § 16 Abs. 4 SGB V

kein Raum mehr bleibt, sondern die Zustimmung für den Auslandsaufenthalt zu erteilen ist.

Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kann durch jeden Arzt festgestellt werden

Mit Urteil vom 20.03.2017 – S 15 KR 3635/15 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit

  • durch jeden Arzt festgestellt werden kann,
  • auch durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und
  • es sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln muss.

Danach liegt auch dann, wenn beispielsweise

  • der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.03.2017 bescheinigt hatte,
  • am 13.03.2017 eine persönliche Untersuchung durch Gutachter des MDK erfolgt war, der ausführte, dass der Untersuchte nachvollziehbar nicht leistungsfähig sei, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in der Bezugstätigkeit nachzugehen und
  • erst am 15.03.2017 vom behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde,

eine lückenlos ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit vor,

  • die den Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung über den 13.03.2017 hinaus aufrechterhält und
  • zum fortlaufenden Bezug von Krankengeld über den 13.03.2017 hinaus berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017