…. weitergewähren muss.
Mit Urteil vom 07.10.2020 – S 18 KR 1246/18 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart im Fall einer arbeitsunfähig erkrankten, Krankengeld von der Krankenkasse beziehenden Versicherten,
- deren letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bis zum 19.06.2017 befristet war
und
- die am 19.06.2017 zur Feststellung ihrer weiteren Arbeitsunfähigkeit die Praxis ihrer Ärztin aufgesucht,
- aus praxisinternen Gründen jedoch einen neuen Termin erst am 22.06.2017 bekommen sowie
- am 22.06.2017 eine (rückwirkende) AUB ausgestellt erhalten hatte,
entschieden, dass die (weitere) Krankengeldzahlung von der Krankenkasse nicht
- unter Berufung darauf, dass am 19.06.2017 zwar eine Vorstellung in der Praxis, aber keine Untersuchung erfolgt sei,
beendet werden darf, sondern dass die Versicherte Anspruch auf die
- weitere Gewährung von Krankengeld über den 19.06.2017 hinaus
hat.
Danach ist die Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen für die Weitergewährung von Krankengeld dann unschädlich, wenn Versicherte
- alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben,
um ihre Ansprüche zu wahren, indem sie rechtzeitig
- einen Arzt persönlich aufsuchen und
- die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangen,
ist eine bei Ärzten, infolge der missverständlichen Fassung von § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, hervorgerufene Fehlvorstellung, dass eine
- rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zulässig
sei,
- den Krankenkassen und
- nicht den Versicherten
zuzurechnen und musste die Versicherte
- weder auf eine Ausstellung der AUB noch am 19.06.2017 bestehen,
- noch an diesem Tag einen anderen Arzt aufzusuchen (Quelle: juris Das Rechtsportal).
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