Tag Arzt

Für Cannabis auf Kassenrezept bestehen derzeit weiterhin noch hohe Hürden

Der Erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat 

  • am 10.11.2022 – B 1 KR 21/21 R, B 1 KR 28/21 R, B 1 KR 9/22 R, B 1 KR 19/22 R – 

in vier Fällen, in denen von der Krankenkasse der Antrag von

  • unter Epilepsie, ADHS, chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen leidenden 

Patienten auf

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OLG Düsseldorf entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen 24-Jährigen, dem mit 5 Jahren die Vorhaut operativ

…. entfernt wurde wegen Spätfolgen.

Mit Urteil vom 01.07.2021 – I-8 U 165/20 – hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die

  • Klage eines 24-jährigen Mannes 

abgewiesen, dem 

  • als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose 

operativ die Vorhaut entfernt wurde, der unter den Folgen heute noch leidet und der mit der Begründung, dass damals 

  • eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, ausgereicht hätte und 
  • darüber seine Eltern hätten aufgeklärt werden müssen, 

von 

  • dem Urologen und 
  • dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 

30.000 EUR Schmerzensgeld verlangt hatte.

Die Klage hatte, wie vom Senat ausführt worden ist, deshalb keinen Erfolg, weil der 24-Jährige weder hatte beweisen können, 

  • dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war, 

noch, 

  • dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde. 

Auch durfte der Urologe, 

  • da die Art der Behandlung anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen ist, 

im Jahr 2003 davon ausgehen, dass 

  • aufgrund der festgestellten Verengung 

die operative Entfernung der Vorhaut geboten ist und mussten die Eltern des damals 5-Jährigen,

  • nachdem nach den damaligen Verhältnissen eine Salbentherapie noch nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war, 

über die Möglichkeit einer Salbentherapie nicht aufgeklärt werden, so dass aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 folglich 

  • dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus 

nichts vorzuwerfen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

OLG Frankfurt entscheidet: Wegen zu spät erkannter Krebserkrankung muss Arzt 50.000 € Schmerzensgeld zahlen

Mit Urteil vom 22.12.2020 – 8 U 142/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine 70-jährige Frau an Krebs verstorben war, den Arzt,  

  • in dessen orthopädische Fachpraxis sie wegen undefinierbarer Schmerzen in einem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel überweisen worden war,

verurteilt, an den Ehemann der verstorbenen Frau, ein 

  • von ihm für sie geltend gemachtes     

Schmerzensgeld

  • in Höhe von 50.000 € 

zu zahlen.

Begründet hat das OLG dies mit einem 

  • Befunderhebungsfehler des Arztes, 

den es darin gesehen hat, dass er bei der Frau, nach Überweisung in seine Fachpraxis im Oktober, zunächst  

  • lediglich ein Hämatom diagnostiziert und Schmerzmittel verordnet, 

die Erhebung der damals medizinisch gebotenen Befunde aber unterlassen und eine MRT-Untersuchung, 

  • bei der dann der Tumor diagnostiziert worden war,

erst 

  • gut einen Monat später, Ende November,

veranlasst hatte, der Tumor 

  • wegen Metastasenbildung da nicht mehr eingedämmt werden konnte,

bei sofortiger Erhebung der medizinisch gebotenen Befunde aber schon Ende Oktober, 

  • also bereits einen Monat früher, 

hätte erkannt werden können und dann die statistische Prognose der Frau um 10 – 20 % besser gewesen wäre.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das OLG den Leidensweg der Frau 

  • seit dem Zeitraum ab Bekanntwerden der Metastasen, 

ihre körperlichen als auch psychischen Lebensbeeinträchtigungen in der Folgezeit, in der 

  • das dem Arzt nicht zurechenbare Grundleiden mit den damit verbundenen Beschwerden und Einschränkungen immer weiter in den Hintergrund trat und 

dass die Frau ihre Chancen auf eine Genesung zunehmend schwinden sah und sie sich auf den immer konkreter bevorstehenden Tod einstellen musste (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).  

Wichtig zu wissen für Eltern von an spinaler Muskelatrophie (SMA) erkrankten Kindern

Mit Beschluss vom 28.09.2020 – L 10 KR 542/20 B ER – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im Fall eines über die Familienversicherung gesetzlich versicherten 13 Monate alten, 

  • an spinaler Muskelatrophie (SMA) leidenden, 

Kindes, 

  • das bisher mit Spinraza® behandelt worden war (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr), 

entschieden, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, das Kind mit einer 

  • stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit dem in der EU seit Mai 2020 zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro)

zu versorgen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass bei dem 13 Monate alten Kind nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes die Therapie mit Zolgensma® 

  • indiziert und 
  • erfolgversprechend,

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® wegen der 

  • erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie 
  • der damit einhergehenden Risiken 

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® zudem nicht mehr zumutbar, für die Behandlung mit Zolgensma®,

  • von der im übrigen auch nicht feststehe, dass sie überhaupt zu Mehrkosten führe,    

ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich sei,

  • da deren Ziel nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden könne

und 

  • nachdem das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle Therapie in Anbetracht von Alter und Gewicht des betroffenen Kindes unmittelbar bevorstehe, 

Eilbedürftigkeit vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen).