Die Einwilligung in eine
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich nur
wenn vorher über die mit der Impfung verbundenen
aufgeklärt wurde.
Dies gilt auch für
Impfungen und zwar auch dann, wenn diese
sind.
Für die ärztliche Hinweispflicht ist dabei nicht ein bestimmter
insbesondere nicht eine
entscheidend, sondern maßgebend, ob
- das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und
- es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
Aufzuklären ist grundsätzlich auch über
Risiken und zwar auch bei
Impfungen, bei denen
- die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und
- den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite
bereits stattgefunden hat und bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung
- zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit
im öffentlichen Interesse liegt, weil auch eine
gleichwohl freiwillig ist, sich der einzelne Impfling daher auch
entscheiden kann und Voraussetzung für die Entscheidung, ob er die mit der Impfung
auf sich nehmen soll oder nicht, die Kenntnis dieser Gefahren ist,
- auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen.
Übrigens:
In zeitlicher Hinsicht ist es bei sogenannten Routineimpfungen ausreichend, wenn der Impfling am
aufgeklärt wird.
Zur Aufklärung auch bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen können
verwendet werden, in denen die notwendigen Informationen
- zu der Impfung einschließlich seiner Risiken
schriftlich festgehalten sind.
Allerdings vermögen solche Merkblätter nicht das grundsätzlich erforderliche
zu ersetzen, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise
hat, und das ihm die Möglichkeit gibt,
- auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und
- eventuelle Fragen zu beantworten.
Dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet jedoch nicht in jedem Fall eine
Erläuterung der Risiken.
Unter Umständen, insbesondere bei öffentlich empfohlenen Impfungen, kann der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen, dass der Patient
- auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung
keinen Wert legt.
Dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit
- zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt
zu geben kann dann genügen. Auch kann aus dem Schweigen auf die Aussage,
- dass die Impfung nun vorgenommen werden könne,
geschlossen werden, dass ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung nicht besteht (so Landgericht (LG) Heilbronn, Urteil vom 14.02.2023 – Wo 1 O 65/22 –).
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