Auch vor einer Impfung muss der Arzt über die damit verbundenen Risiken aufklären

Auch vor einer Impfung muss der Arzt über die damit verbundenen Risiken aufklären

Die Einwilligung in eine 

  • Impfung

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich nur  

  • wirksam,

wenn vorher über die mit der Impfung verbundenen

  • Risiken

aufgeklärt wurde. 

Dies gilt auch für 

  • freiwillige

Impfungen und zwar auch dann, wenn diese 

  • öffentlich empfohlen 

sind.

Für die ärztliche Hinweispflicht ist dabei nicht ein bestimmter 

  • Grad der Risikodichte, 

insbesondere nicht eine 

  • bestimmte Statistik 

entscheidend, sondern maßgebend, ob

  • das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und 
  • es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.

Aufzuklären ist grundsätzlich auch über 

  • äußerst seltene 

Risiken und zwar auch bei 

  • öffentlich empfohlenen 

Impfungen, bei denen

  • die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und 
  • den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite 

bereits stattgefunden hat und bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung 

  • zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit 

im öffentlichen Interesse liegt, weil auch eine 

  • solche Impfung 

gleichwohl freiwillig ist, sich der einzelne Impfling daher auch 

  • dagegen

entscheiden kann und Voraussetzung für die Entscheidung, ob er die mit der Impfung 

  • verbundenen Gefahren 

auf sich nehmen soll oder nicht, die Kenntnis dieser Gefahren ist, 

  • auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen.

Übrigens:
In zeitlicher Hinsicht ist es bei sogenannten Routineimpfungen ausreichend, wenn der Impfling am 

  • Tag der Impfung 

aufgeklärt wird.

Zur Aufklärung auch bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen können 

  • Merkblätter

verwendet werden, in denen die notwendigen Informationen 

  • zu der Impfung einschließlich seiner Risiken 

schriftlich festgehalten sind. 

Allerdings vermögen solche Merkblätter nicht das  grundsätzlich erforderliche 

  • Arztgespräch

zu ersetzen, in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise 

  • gelesen und 
  • verstanden

hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, 

  • auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und 
  • eventuelle Fragen zu beantworten. 

Dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet jedoch nicht in jedem Fall eine

  • mündliche

Erläuterung der Risiken.

Unter Umständen, insbesondere bei öffentlich empfohlenen Impfungen, kann der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen, dass der Patient 

  • auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung 

keinen Wert legt. 

Dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit 

  • zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt 

zu geben kann dann genügen. Auch kann aus dem Schweigen auf die Aussage, 

  • dass die Impfung nun vorgenommen werden könne, 

geschlossen werden, dass ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung nicht besteht (so Landgericht (LG) Heilbronn, Urteil vom 14.02.2023 – Wo 1 O 65/22 –).


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