…. er ihr die Mahnung zur Zahlung der Behandlungskosten über ihre Arbeitgeberin geschickt und damit
- gegen die ärztliche Schweigepflicht
verstoßen hat.
Mit Beschluss vom 05.12.2019 – 8 U 164/19 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Arzt
- eine Frau mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht behandelt,
- die Frau die Behandlungskosten nicht vollständig bezahlt und er
die Mahnung,
- die restlichen Kosten für die Botox-Injektionen zu zahlen,
per Fax über die Arbeitgeberin der Frau an diese gesandt hatte, den Arzt,
- wegen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht,
zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 € an die Frau verurteilt.
Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe erachtete der Senat deshalb für angemessen, da maßgebend für die Bemessung
- allein die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sowie
- dabei vorliegend zu berücksichtigen
war, dass
- Kenntnis von dem Fax mit der Mahnung über eine Botox-Injektionen lediglich eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der mit Botox behandelten Frau erhalten und
- somit allein eine abstrakte Gefährlichkeit bestanden hatte, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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