Tag Mahnung

OLG Frankfurt entscheidet: Arzt muss einer mit Botox-Spritzen behandelten Frau 1200 € Schmerzensgeld zahlen, weil

…. er ihr die Mahnung zur Zahlung der Behandlungskosten über ihre Arbeitgeberin geschickt und damit

  • gegen die ärztliche Schweigepflicht

verstoßen hat.

Mit Beschluss vom 05.12.2019 – 8 U 164/19 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein Arzt

  • eine Frau mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht behandelt,
  • die Frau die Behandlungskosten nicht vollständig bezahlt und er

die Mahnung,

  • die restlichen Kosten für die Botox-Injektionen zu zahlen,

per Fax über die Arbeitgeberin der Frau an diese gesandt hatte, den Arzt,

  • wegen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht,

zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 € an die Frau verurteilt.

Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe erachtete der Senat deshalb für angemessen, da maßgebend für die Bemessung

  • allein die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sowie
  • dabei vorliegend zu berücksichtigen

war, dass

  • Kenntnis von dem Fax mit der Mahnung über eine Botox-Injektionen lediglich eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der mit Botox behandelten Frau erhalten und
  • somit allein eine abstrakte Gefährlichkeit bestanden hatte, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Was Mieter wissen und Vermieter beachten sollten, wenn wegen Mietzahlungsverzug

…. eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausgesprochen wurde.

Mit Beschluss vom 26.09.2017 – 67 S 166/17 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin darauf hingewiesen, dass, wenn ein Vermieter gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausspricht,

  • er damit konkludent auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist verzichtet und
  • eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung unwirksam ist, falls sie vor Fristablauf erklärt wird.

Denn, so das AG, mit einer (Ab-)Mahnung gebe der Vermieter, ohne dass es dabei auf das dafür maßgebliche Motiv ankommt, zu erkennen,

  • dass er das Vertragsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass er es nicht mehr fortsetzen könne und
  • deshalb sei es ihm im Falle einer solchen (Ab-)Mahnung auch verwehrt, zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausschließlich den der (Ab-)Mahnung zugrunde liegenden Sachverhalt heranzuziehen.