…. eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausgesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 26.09.2017 – 67 S 166/17 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin darauf hingewiesen, dass, wenn ein Vermieter gegenüber dem Mieter wegen Zahlungsverzuges eine fristgebundene (Ab-)Mahnung ausspricht,
- er damit konkludent auf den Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung bis zum fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist verzichtet und
- eine auf den (ab-)gemahnten Zahlungsverzug gestützte Kündigung unwirksam ist, falls sie vor Fristablauf erklärt wird.
Denn, so das AG, mit einer (Ab-)Mahnung gebe der Vermieter, ohne dass es dabei auf das dafür maßgebliche Motiv ankommt, zu erkennen,
- dass er das Vertragsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, dass er es nicht mehr fortsetzen könne und
- deshalb sei es ihm im Falle einer solchen (Ab-)Mahnung auch verwehrt, zur Rechtfertigung einer späteren Kündigung ausschließlich den der (Ab-)Mahnung zugrunde liegenden Sachverhalt heranzuziehen.
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