Auch bei
- erteilter Patienteneinwilligung und
- fehlerfreier Behandlung
kann ein Arzt dann aus
- § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 630a ff. BGB und/oder
- § 823 Abs. 1 BGB
für den Gesundheitszustand des Patienten betreffende
- nachteilige Behandlungsfolgen
haften,
- d.h. von dem Patienten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,
wenn der Patient von dem Arzt nicht
vor einem Eingriff
- nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 BGB
aufgeklärt wurde (zu den Anforderungen an die Aufklärung bei Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19 –).
Nimmt ein Patient den Arzt in einem solchen Fall,
- also wegen fehlender oder fehlerhafter bzw. unzureichender Aufklärung
auf Schadensersatz in Anspruch und beruft sich der Arzt darauf, dass der Patient
- auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung
in die durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte (vgl. § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB „hypothetische Einwilligung“), trifft den sich auf eine solche hypothetische Einwilligung berufenden Arzt die
für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wäre er
- zutreffend,
- beispielsweise im Fall echter Behandlungsalternativen über diese mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen,
aufgeklärt worden, vor einem echten (ernsthaften)
- Entscheidungskonflikt über das Für und Wider des durchzuführenden ärztlichen Eingriffs – also ob er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden soll –
gestanden hätte.
Allerdings darf,
an die diesbezügliche Substantiierungspflicht des Patienten
- keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden und von dem Patienten auch nicht
verlangt werden, dass er plausibel macht,
- er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
Übrigens:
Im Fall einer unzureichenden Aufklärung eines
- Organspenders vor einer Lebendspende
kann vom Arzt der Einwand,
- dass der Organspender auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte,
nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16 –).
Ähnliche Beiträge