Wann haftet ein Arzt trotz fehlerfreier Behandlung für nachteilige gesundheitliche Behandlungsfolgen?

Wann haftet ein Arzt trotz fehlerfreier Behandlung für nachteilige gesundheitliche Behandlungsfolgen?

Auch bei 

  • erteilter Patienteneinwilligung und 
  • fehlerfreier Behandlung 

kann ein Arzt dann aus

  • § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 630a ff. BGB und/oder
  • § 823 Abs. 1 BGB

für den Gesundheitszustand des Patienten betreffende 

  • nachteilige Behandlungsfolgen

haften,

  • d.h. von dem Patienten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, 

wenn der Patient von dem Arzt nicht 

vor einem Eingriff   

  • nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 BGB 

aufgeklärt wurde (zu den Anforderungen an die Aufklärung bei Anwendung einer (noch) nicht allgemein anerkannten medizinischen Behandlungsmethode vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19 –).

Nimmt ein Patient den Arzt in einem solchen Fall, 

  • also wegen fehlender oder fehlerhafter bzw. unzureichender Aufklärung 

auf Schadensersatz in Anspruch und beruft sich der Arzt darauf, dass der Patient   

  • auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung 

in die durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte (vgl. § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB „hypothetische Einwilligung“), trifft den sich auf eine solche hypothetische Einwilligung berufenden Arzt die 

  • Beweislast

für diese Behauptung dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wäre er 

  • zutreffend,
  • beispielsweise im Fall echter Behandlungsalternativen über diese mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen,

aufgeklärt worden, vor einem echten (ernsthaften) 

  • Entscheidungskonflikt über das Für und Wider des durchzuführenden ärztlichen Eingriffs – also ob er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden soll –

gestanden hätte. 

Allerdings darf,

an die diesbezügliche Substantiierungspflicht des Patienten 

  • keine zu hohen Anforderungen 

gestellt werden und von dem Patienten auch nicht 

  • – darüber hinausgehend – 

verlangt werden, dass er plausibel macht, 

  • er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.

Übrigens:
Im Fall einer unzureichenden Aufklärung eines 

  • Organspenders vor einer Lebendspende 

kann vom Arzt der Einwand, 

  • dass der Organspender auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte,

nicht erhoben werden (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 495/16 –).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwann-haftet-ein-arzt-trotz-fehlerfreier-behandlung-fuer-nachteilige-gesundheitliche-behandlungsfolgen%2F">logged in</a> to post a comment