Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat
entschieden, dass
- Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Recht des Einzelnen gewährleistet,
die Entscheidung zu treffen, sein Leben
- eigenhändig bewusst und
- gewollt
zu beenden, dass dieses Recht
beschränkt ist auf
- schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder
- bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen
und dass es keiner
- Begründung oder
- Rechtfertigung
bedarf.
Darauf, dass ihnen für eine
die für den Erwerb des
- tödlich wirkenden und
- einfach anwendbaren
Betäubungsmittels
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erforderliche Erlaubnis
- vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
erteilt wird, haben Sterbewillige allerdings
Anspruch.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- mit Urteil vom 07.11.2023 – 3 C 8.22 –
entschieden und zur Begründung, dass die Versagung der Erlaubnis zum Erwerb des
- Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital
schwerkranke Sterbewillige nicht in ihren Grundrechten verletzt, u.a. darauf verwiesen, dass für Sterbewillige die Möglichkeit besteht,
- über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann,
dass, nachdem
- das Bundesverfassungsgericht mit obigem Urteil das in § 217 Strafgesetzbuch (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hat und
- mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen haben,
Sterbewillige sich bei der Suche nach einer ärztlichen Person,
- die bereit ist, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten,
helfen lassen können und dass Erschwernisse für
- Sterbewillige mit Schluckbeschwerden,
die sich bei einer oralen Anwendung der Arzneimittel deshalb ergeben können, weil
- eine größere Menge eingenommen werden muss als bei der Lebensbeendigung mit Natrium-Pentobarbital,
bei fachkundiger medizinischer Begleitung auch ein Arzneimittel
eingesetzt werden kann, das hinsichtlich
keine wesentlichen
zu Natrium-Pentobarbital aufweist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).
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