Was man über das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben wissen sollte

Was man über das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben wissen sollte

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 

entschieden, dass 

  • Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

Recht des Einzelnen gewährleistet,

  • selbstbestimmt

die Entscheidung zu treffen, sein Leben 

  • eigenhändig bewusst und 
  • gewollt

zu beenden, dass dieses Recht 

  • nicht

beschränkt ist auf 

  • schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder 
  • bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen 

und dass es keiner 

  • Begründung oder 
  • Rechtfertigung

bedarf. 

Darauf, dass ihnen für eine 

  • Selbsttötung,

die für den Erwerb des 

  • tödlich wirkenden und 
  • einfach anwendbaren

Betäubungsmittels

  • Natrium-Pentobarbital

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erforderliche Erlaubnis 

  • vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 

erteilt wird, haben Sterbewillige allerdings 

  • keinen

Anspruch.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 

  • mit Urteil vom 07.11.2023 – 3 C 8.22 – 

entschieden und zur Begründung, dass die Versagung der Erlaubnis zum Erwerb des 

  • Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital 

schwerkranke Sterbewillige nicht in ihren Grundrechten verletzt, u.a. darauf verwiesen, dass für Sterbewillige die Möglichkeit besteht, 

  • über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann, 

dass, nachdem 

  • das Bundesverfassungsgericht mit obigem Urteil das in § 217 Strafgesetzbuch (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hat und 
  • mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen haben, 

Sterbewillige sich bei der Suche nach einer ärztlichen Person, 

  • die bereit ist, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten, 

helfen lassen können und dass Erschwernisse für 

  • Sterbewillige mit Schluckbeschwerden, 

die sich bei einer oralen Anwendung der Arzneimittel deshalb ergeben können, weil 

  • eine größere Menge eingenommen werden muss als bei der Lebensbeendigung mit Natrium-Pentobarbital, 

bei fachkundiger medizinischer Begleitung auch ein Arzneimittel 

  • intravenös

eingesetzt werden kann, das hinsichtlich 

  • Wirkweise und 
  • Risiken

keine wesentlichen 

  • Unterschiede

zu Natrium-Pentobarbital aufweist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG).


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