…. und was darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall nicht?
Wird Jemand mit Drogen
- außerhalb eines Kraftfahrzeugs oder des Straßenverkehrs
angetroffen,
- beispielsweise frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch,
darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG und §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),
- wegen bestehender Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen,
zur Feststellung der Fahreignung die Vorlage ein ärztliches Gutachten
- einer anerkannten Begutachtungsstelle
verlangen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
- wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene
- sich weigert ein solches Gutachten beizubringen oder
- das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Nicht entzogen werden darf einem Betroffenen die Fahrerlaubnis dagegen, wenn
- das verlangte Gutachten fristgerecht beigebracht worden und
- dieses für den Betroffenen positiv ausgefallen ist,
- beispielsweise weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Betroffene weder Kokain, noch andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder einnimmt.
In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde,
- da sie hierfür nicht die ärztliche Fachkenntnis besitzt,
auch das Gutachten nicht einfach für nicht nachvollziehbar erachten und unter Anstellung eigener Überlegungen dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entziehen.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines für den Betroffenen positiven Gutachtens,
- etwa wegen nicht ordnungsgemäßer bzw. nicht wahrheitsgemäßer Mitwirkung des Betroffenen bei der Gutachtenserstellung,
muss die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr beim Gutachter nachfragen oder eine Nachbesserung verlangen.
Denn hier gilt der Grundsatz, dass, wenn
- aus welchen Gründen auch immer
nicht feststeht, ob der Betreffende
ist, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann.
Darauf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 26.07.2019 – 11 CS 19.1093 – hingewiesen.