Mit Beschluss vom 08.08.2023 – 9 B 194/23 – hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem der
- Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg
das in Deutschland derzeit nicht über Apotheken beziehbare Betäubungsmittel
um es seinen Patienten,
- die ihrem Leben ein Ende setzen wollen,
zu ihrer eigenen Verfügung überlassen zu können,
- mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins
aus der Schweiz nach Deutschland einführen wollte und dagegen geklagt hatte, dass ihm die dazu
vom dem für die Erteilung zuständigen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
versagt worden war, entschieden, dass das
nicht verpflichtet ist, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für
- die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und
- die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung
zu erteilen.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der
- von dem Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg gewünschten
Erlaubnis der Versagungsgrund des
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
entgegen, weil Ärzte nach der Konzeption des BtMG
sind, ihren Patienten
abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel
- zur freien Verfügung zu überlassen.
Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 BtMG,
- in der der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten geregelt ist,
darf der Arzt Betäubungsmittel nämlich nur
- verschreiben,
- verabreichen oder
- seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen,
ist allen diesen drei Handlungsformen gemeinsam, dass der Patient
keine
über das Betäubungsmittel erlangt und die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten,
- aufgrund der sie dieses zur freien Verfügung erhalten,
nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG
- zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs
allein Apotheken vorbehalten (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW).
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