OVG NRW entscheidet: Ärzten darf die Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung an

OVG NRW entscheidet: Ärzten darf die Erlaubnis zur Einfuhr und Abgabe eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung an

Mit Beschluss vom 08.08.2023 – 9 B 194/23 – hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall, in dem der 

  • Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg 

das in Deutschland derzeit nicht über Apotheken beziehbare Betäubungsmittel

  • Natrium-Pentobarbital,

um es seinen Patienten, 

  • die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, 

zu ihrer eigenen Verfügung überlassen zu können, 

  • mit Hilfe der Geschäftsstelle Zürich des Vereins 

aus der Schweiz nach Deutschland einführen wollte und dagegen geklagt hatte, dass ihm die dazu 

  • erforderliche Erlaubnis 

vom dem für die Erteilung zuständigen 

  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 

versagt worden war, entschieden, dass das 

  • BfArM

nicht verpflichtet ist, einem Arzt vorläufig eine Erlaubnis unter anderem für 

  • die Einfuhr von Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz nach Deutschland und 
  • die Abgabe dieses Betäubungsmittels an seine Patienten zum Zweck der Selbsttötung 

zu erteilen. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass der 

  • von dem Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg gewünschten 

Erlaubnis der Versagungsgrund des 

  • § 5 Abs. 1 Nr. 6 Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) 

entgegen, weil Ärzte nach der Konzeption des BtMG 

  • nicht berechtigt 

sind, ihren Patienten 

  • Betäubungsmittel

abzugeben, d. h. ihnen Betäubungsmittel 

  • zur freien Verfügung zu überlassen. 

Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 BtMG,

  • in der der Verkehr mit Betäubungsmitteln durch einen Arzt im Verhältnis zu seinen Patienten geregelt ist, 

darf der Arzt Betäubungsmittel nämlich nur 

  • verschreiben,
  • verabreichen oder 
  • seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, 

ist allen diesen drei Handlungsformen gemeinsam, dass der Patient 

  • unmittelbar

keine 

  • eigene Verfügungsgewalt 

über das Betäubungsmittel erlangt und die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels an die Patienten,

  • aufgrund der sie dieses zur freien Verfügung erhalten,

nach der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG

  • zur Vermeidung eines Betäubungsmittelmissbrauchs 

allein Apotheken vorbehalten (Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW).


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