Tag Verfügung

Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Fahrradlieferanten sollten wissen, dass sie von ihrem Arbeitgeber verlangen können, ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und

…. ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag für ihre dienstliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt.

Das sowie dass Fahrradlieferanten diesen Anspruch auf Stellung der 

  • zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen 

Arbeitsmittel einklagen können und die Pflicht, 

  • ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert 

selbst stellen zu müssen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden kann, 

  • da eine solche Regelung den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligen würde,

hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20 – entschieden. 

Das LAG hat in dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall einem bei einen 

  • Lieferdienst beschäftigten Fahrradlieferanten 

Recht gegeben, zu dessen Aufgaben es gehörte 

  • mit einem Fahrrad Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abzuholen und zu den Kunden zu bringen,

in dessen Arbeitsvertrag geregelt war, dass 

  • dem Arbeitnehmer für den Einsatz während der Schichten ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugebendes bestimmtes, in einem separaten Vertrag aufgeführtes, Equipment gestellt wird, 
  • zu dem allerdings weder ein Fahrrad noch ein Smartphone gehörte 

und der,

  • um nicht mehr sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon für seine Arbeit nutzen zu müssen, 

Klage gegen seinen Arbeitgeber erhoben hatte, mit dem Antrag, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm

  • die unstreitig zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Fahrradlieferant zwingend erforderlichen Betriebsmittel, 

nämlich

  • ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag

zur Verfügung zu stellen.

Begründet hat das LAG seine Entscheidung u.a. damit, dass aus §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB folgt, dass ein Arbeitgeber 

  • die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zu beschaffen sowie zur Verfügung zu stellen hat  

und ein Arbeitnehmer

Was Eltern, die ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen (wollen), wissen und

…. beachten sollten.

Legen Eltern im Namen eines minderjährigen Kindes ein Sparkonto an,

  • sollten sie bei der Eröffnung des Kontos mit der Bank eindeutig vereinbaren,

wer Forderungsinhaber des Guthabens sein soll,

  • sie,
  • das Kind oder
  • sie und das Kind.

Ansonsten muss in einem Streitfall das Gericht die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung,

  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

klären,

  • mit einem möglicherweise nicht dem Willen der anlegenden Eltern entsprechendem Ergebnis.

Muss die Forderungsinhaberschaft durch Auslegung geklärt werden, sind dabei

  • neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft,

u.a. bedeutsam,

  • die Angaben im Kontoeröffnungsantrag

und wegen § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch,

wobei sich allerdings bei einem Eltern-Kind-Verhältnis aus dem Umstand, dass die Eltern im Besitz des Sparbuchs sind,

  • nicht typischerweise schließen lässt,

dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollten.

Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen,

  • inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehalten hat,
  • mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll sowie
  • ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt worden ist, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wurde.

Zudem können aus weiteren,

  • der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgenden

Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss in Betracht kommen.

Übrigens:
Für die Frage, ob dem Kind,

  • wenn die Eltern von dem Sparkonto, das sie im Namen des Kindes angelegt haben, Geld abheben und für sich verwenden,

Ansprüche wegen

  • Verfügung Nichtberechtigter aus § 816 Abs. 1 BGB oder
  • Verstoßes der aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten

zustehen, ist maßgeblich das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern,

  • also wem im Innenverhältnis das Sparguthaben zustand.

Beispielsweise können von Eltern,

  • wenn das Kind Forderungsinhaber ist,

aus ihrem Vermögen stammende Beträge treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten.

Andererseits kommt

  • auch bei einer Forderungsinhaberschaft der Eltern

eine Schadensersatzpflicht dieser nach § 1664 BGB in Betracht, soweit das Sparguthaben aus Geldgeschenken Dritter, wie etwa der Großeltern an das Kind, stammt, die von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt worden sind (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18 –).