…. im Unklaren gelassen werden.
Mit Beschluss vom 26.08.2023 – 10 W 15/23 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem Facebook das
ohne Vorwarnung
- wegen angeblich unzulässiger Inhalte
deaktiviert, den Antrag der Frau auf
unbeantwortet, der von ihr beauftragte Anwalt nur eine
erhalten, sie daraufhin beim Landgericht (LG) Lübeck den Erlass einer
mit dem Antrag,
- Facebook zu verbieten, das Konto endgültig zu löschen
beantragt hatte, von Facebook,
- noch bevor das LG über den Antrag entscheiden konnte,
das Konto wieder reaktiviert und daraufhin die
- Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt worden war, entschieden, dass
- nach § 91a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Facebook die entstandenen Kosten
- (Gerichts- und Anwaltskosten)
tragen muss.
Begründet ist die Kostenentscheidung vom OLG damit worden, dass,
- auch wenn Facebook, wie das Unternehmen behauptet, gar nicht beabsichtigt hatte, das Konto endgültig zu löschen,
die Nutzerin
- aufgrund des intransparenten Verfahrens
allen Grund gehabt habe, zu befürchten, dass die in ihrem Konto enthaltenen Daten von Facebook
gelöscht würden, ihr deswegen ein mit der Deaktivierung ihres Kontos entstandener
- vorbeugender vertraglicher Unterlassungsanspruch
zustand und die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung
bis zum
- Eintritt des erledigenden Ereignisses
gegeben waren, nachdem Facebook,
- auf die vorgerichtliche Kontaktaufnahme hin,
ohne weiteres
- mit der Nutzerin hätte transparent kommunizieren bzw.
- erklären können, dass die Gefahr einer unwiderruflichen Löschung nicht besteht.
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