E-Scooter-Fahrer sollten wissen, dass für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

Das haben u.a. entschieden,

Für Benutzer von 

bedeutet das, dass sie 

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
  • bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn 

  • alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und 
  • die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -. 

vorliegt.

Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Nutzer von E-Scootern sollten wissen, dass Trunkenheit auf dem E-Scooter der am Steuer eines Kraftfahrzeugs gleichzusetzen ist

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.01.2020 – 941 Cs 414 Js 196533/19 – hingewiesen und einem, 

  • bis auf ein Bußgeld wegen unerlaubter Handynutzung im Verkehr unvorbelasteten,

30-Jährigen,

  • der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35‰ im Mittelwert 
  • mit einem E-Scooter auf öffentlichen Straßen gefahren war,    

nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt, 
  • ihm die Fahrerlaubnis entzogen,
  • die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und
  • ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art (also auch solche für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist) zu führen.

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), 

  • wie E-Scooter,

sind danach Kraftfahrzeuge (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Beschluss vom 19.12.2016 – 1 Rev 76/16 –, für Segways). 

Für Nutzer von E-Scootern und Segways bedeutet das:

Sie sind ab einer BAK von 1,1 Promille 

  • unwiderlegbar absolut und

können auch schon unterhalb dieser BAK, 

  • ab einer BAK von 0,3 Promille bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen, relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB sein.

Fehlen alkoholtypische Ausfallerscheinungen und beträgt die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille liegt eine

  • Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),
  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

vor.

Hinweis:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Nutzer eines Mietwagens sollten wissen, wann sie für Unfallschäden an dem Mietwagen (mit)haften können

Wird bei Anmietung eines Autos

  • eine Haftungsfreistellung (mit oder ohne Selbstbeteiligung) für Schäden an dem Mietwagen bei einem Unfall vereinbart

und sehen die allgemeinen Vertragsbedingungen vor, dass

  • bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung die Freistellung entfällt und
  • bei einer groben Fahrlässigkeit die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden kann,

haftet der Automieter

  • für Unfallschäden an dem Mietwagen

(schon) dann mit, wenn ihm ein

  • leicht grob fahrlässiges

(Mit)Verschulden an dem Unfall trifft.

Im Fall eines Automieters, der beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze, ohne sich nach dieser zu bücken,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, hat das Amtsgericht (AG) München das unfallursächliche Verhalten des Autofahrers als

  • leicht grob fahrlässig

gewertet und aufgrund dessen mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – entschieden, dass der Automieter dem Autovermieter

  • 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

BGH entscheidet: Waschstraßenbetreiber können für Beschädigung eines Fahrzeugs in der Waschstraße haften, wenn

…. die Kunden von ihnen nicht in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informiert worden sind.

Mit Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei der Nutzung einer vollautomatisierten Autowaschanlage,

  • bei der die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden und
  • sich dabei die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen,

ein Fahrzeug auf das davor befindliche Auto geschoben worden war,

  • weil dieses, nachdem dessen Fahrer grundlos die Bremse bestätigt hatte,
  • aus dem Schleppband geraten und stehengeblieben war,

darauf hingewiesen, dass eine Haftung des Waschstraßenbetreibers für den an dem aufgeschobenen Fahrzeug entstanden Schaden dann in Betracht kommt, wenn

  • er es unterlassen hatte, die Benutzer der Anlage in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Danach besteht bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, die Fahrzeuge der Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren und dazu diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, wozu

  • nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern

auch entsprechende Hinweispflichten gehören, wenn zu besorgen ist, dass

  • Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten und
  • es dadurch zu Schädigungen kommen kann.

Zur Prüfung,

  • ob in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall der Waschstraßenbetreiber die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren,

erfüllt hatte, hat der BGH die Sache an das Landgericht (LG),

  • das die Schadensersatzklage gegen den Waschstraßenbetreiber abgewiesen hatte,

zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2018).

Was Nutzer des Online-Banking-Verfahrens wissen sollten

Wer das von seiner Bank angebotene Online Banking System in Form des mTan-Verfahrens nutzt,

  • bei dem der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon erhält, mittels derer er sich am PC als Berechtigter legitimieren kann

und

  • nicht nur auf eine Phishing-E-Mail hin, die als Absender seine Bank ausweist, wegen einer angeblichen Aktualisierung, seinen Namen, seine Kontonummer sowie seine Festnetznummer angibt,
  • sondern nachfolgend auch einer Anruferin und angeblichen Bankmitarbeiterin noch die TAN für einen konkreten Überweisungsvorgang von seinem Konto auf ein anderes Konto mitteilt,

handelt grob fahrlässig und kann,

  • wenn es aufgrund einer solchen erfolgreichen Phishing-Attacke zu einer von ihm nicht autorisierten Überweisung von seinem Konto kommt,

nicht die Erstattung des Überweisungsbetrages von seiner Bank verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 05.01.2017 – 132 C 49/15 – entschieden.

Danach liegt deshalb kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr vor, weil, so das AG, es im Allgemeinen jedem einleuchten muss, dass

  • die fernmündliche Weitergabe einer TAN in einem solchen Fall nach § 675l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zulässig ist und
  • die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen (Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. – 63/17 –).

Was Nutzer von „WhatsApp“ wissen sollten

…. und warum man vor der Nutzung von Messenger-Diensten stets die Nutzungsbedingungen durchlesen und deren Kenntnisnahme nicht aus Bequemlichkeit „blind“ bestätigen sollte.

Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes

  • fortlaufend Daten in Klardaten-Form,
  • nämlich die Telefonnummern von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen,

an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA).

  • Diese Daten stehen dem Unternehmen dann zur Verfügung und können von diesem zu den in den WhatsApp-AGB unscharf umrissenen Zwecken frei weiter verwendet werden.

Dass er zu dieser laufenden Datenweitergabe

  • rechtlich befugt,
  • d.h. entsprechend umfassend autorisiert ist,

bestätigt jeder Nutzer des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ dem Betreiber WhatsApp Inc.

  • bei der Aktivierung bzw.
  • bei der Erst-Einrichtung von WhatsApp

ausdrücklich, indem er den WhatsApp-Nutzungsbedingen zustimmt (vgl. im Internet unter www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service).

  • Ohne diese Zustimmung ist die App nicht nutzbar.

Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt,

  • ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben,

verletzt gegenüber diesen Personen möglicherweise deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,

  • das ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitetes Grundrecht sowie auch Schutzrecht i.S.v. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und
  • jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis gewährt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte, wie beispielsweise ihre Telefonnummern, offenbart werden

und begibt sich somit in die Gefahr wegen dieses Verhaltens von betroffenen Personen

  • kostenpflichtig abgemahnt und
  • zur Unterlassung gemäß §1004 BGB analog aufgefordert zu werden.

Auch kann insbesondere bei geschäftlicher Verwendung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, wenn Namen und Telefonnummern von Kunden in das Adressbuch auf ihrem Mobiltelefon einspeichern sind, unter Umständen eine Verletzung von Datenschutzrecht nach den einschlägigen §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld mit Beschluss vom 15.05.2017 – F 120/17 EASO – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Betreiber und Nutzer eines Internetforums

Mit Urteil vom 10.04.2017 – 102 C 297/16 – hat das Amtsgericht (AG) Kerpen entschieden, dass

  • ein Internet-Forennutzungsvertrag, der dadurch zustande kommt, dass der Nutzer sich in einem öffentlich „online“ gestellten Internetforum eines Betreibers „angemeldet“, der Forenbetreiber den Account bzw. das Benutzerkonto freigeschaltet hat und der Benutzer aufgrund dessen berechtigt ist, Beiträge im Forum des Betreibers zu posten und auch die im Übrigen dort angebotene Infrastruktur, etwa das persönliche Postfach und die Versendung persönlicher Nachrichten zu nutzen, ein nicht typisiertes „Dauerschuldverhältnis“ im Sinne von § 314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
  • dieses Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann,
    • gemäß § 314 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen aus wichtigem Grund fristlos oder,
    • soweit nichts anderes vereinbart worden ist, vom Forenbetreiber ordentlich in entsprechender Anwendung von § 624 S. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und
  • vom Forenbetreiber gestellte Nutzungsbedingungen, die vorsehen, dass Nutzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöscht oder gesperrt werden können wegen unangemessener Benachteiligung des Nutzers gemäß § 305, 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam sind.

Was, wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt oder betreiben will, wissen sollte

Wer ein Autofahrer-Bewertungsportal betreibt,

  • in dem das Fahrverhalten anderer Personen
  • unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach bestimmten Auswahlkriterien bewertet werden kann,

muss,

  • auch wenn er auf diese Weise Autofahrer dazu anzuhalten will, die eigene Fahrweise zu überdenken und
  • damit einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten möchte,

das Portal so gestalten, dass die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen

  • nicht für jeden Nutzer einsehbar sind,
  • sondern nur von den Kfz-Haltern zu ihrem eigenen Kennzeichen abgerufen werden können.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 16.02.2017 – 13 K 6093/15 – entschieden.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • die zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen sind im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nachdem der jeweilige Fahrer bzw. Fahrzeughalter von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden kann und

der Datenschutz der bewerteten Fahrer das Informationsinteresse der Nutzer überwiege, weil

  • bei dem Fahrerbewertungsportal eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund stehe,
  • das Ziel, Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken, auch erreicht werden könne, wenn die Bewertungen lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt werden und

demzufolge das Informationsinteresse der Nutzer weniger schützenswert sei als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 16.02.2017).

Was Parkplatz- und Parkhausnutzer wissen sollten

Beim Befahren eines Parkplatzes besteht,

  • weil stets mit ein- und ausparkenden bzw. -fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss,

eine besondere Rücksichtnahmepflicht für alle Verkehrsteilnehmer,

  • auch für von rechts Kommende und
  • auch für die auf einer (breiten) Fahrspur mit Straßencharakter befindlichen Vorfahrtsberechtigten.

Deshalb kann auch ein Vorfahrtsberechtigter mit 50 Prozent haften,

  • wenn es zur Kollision von zwei Fahrzeugen kommt und
  • die Kollision, wenn beide Beteiligte ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, hätte vermieden werden können.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.06.2016 – 333 C 16463/13 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 03.02.2017 – 10/17 –).

Geschäftsinhaber die der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellen haften nicht für illegale Downloads von Nutzern, aber

Geschäftsinhaber, die der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellen, sind für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich, wenn der den Zugang zu dem WiFi-Netz vermittelnde Geschäftsinhaber

  • die Übermittlung nicht veranlasst,
  • den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und
  • die übermittelten Informationen auch weder ausgewählt noch verändert hat,

so dass in solchen Fällen der Urheberrechtsinhaber

  • gegen den Geschäftsinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz hat und
  • demzufolge von diesem auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen kann.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 15.09.2016 – C-484/14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • ein Geschäftsinhaber kostenlos ein öffentlich zugängliches WiFi-Netz bereitstellt hatte, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine Waren und Dienstleistungen zu lenken und
  • von einem unbekannten Nutzer über dieses Netz ein musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehatte, rechtswidrig zum Herunterladen angeboten worden war.

Allerdings hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass, was der Inhaber des verletzten Urheberrechts bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht beantragen kann,

  • dem Anbieter des WiFi-Netzes durch eine Anordnung zur Beendigung oder Vorbeugung von Rechtsverletzungen aufzugeben den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern und
  • damit Nutzer nicht anonym handeln können, ihnen das Passwort nur bei Offenbarung ihrer Identität zu überlassen.

Eine solche Anordnung ist nach Ansicht des EuGH geeignet ein Gleichgewicht herzustellen

  • zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und
  • dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits (Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 99/2016 vom 14.09.2016).